Weg zur Arbeit nicht immer unfallversichert
Mainz/Berlin. Der Weg von einem anderen Ort als der eigenen
Wohnung zur Arbeit ist unter Umständen nicht gesetzlich unfallversichert. Das
gilt dann, wenn die Strecke mehr als achtmal so lang ist wie die übliche Strecke
und der Aufenthalt an dem Ort allein private Gründe hatte. Über diese
Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 27. September
2012 (AZ: L 4 U 225/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des
Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Mann fuhr an einem Morgen von der Wohnung seiner damaligen
Verlobten zur Arbeit. Die Wohnung liegt rund 55 Kilometer von seiner
Arbeitsstelle entfernt. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5
Kilometer betragen. Auf dem Weg dorthin hatte er einen Unfall und wurde an der
Wirbelsäule verletzt. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls
ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit
geprägt sei.
In erster Instanz hatte der Mann mit seiner Klage noch Erfolg.
Das LSG allerdings hob die Entscheidung auf und wies die Klage des Mannes ab.
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Mann die Wohnung seiner Verlobten
nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu
Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen
Wohnung und dem von der Wohnung der Freundin sei unverhältnismäßig, sodass nicht
von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.
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