Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Weg zur Arbeit nicht immer unfallversichert

 

Mainz/Berlin. Der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung zur Arbeit ist unter Umständen nicht gesetzlich unfallversichert. Das gilt dann, wenn die Strecke mehr als achtmal so lang ist wie die übliche Strecke und der Aufenthalt an dem Ort allein private Gründe hatte. Über diese Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 27. September 2012 (AZ: L 4 U 225/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Mann fuhr an einem Morgen von der Wohnung seiner damaligen Verlobten zur Arbeit. Die Wohnung liegt rund 55 Kilometer von seiner Arbeitsstelle entfernt. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5 Kilometer betragen. Auf dem Weg dorthin hatte er einen Unfall und wurde an der Wirbelsäule verletzt. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei.

In erster Instanz hatte der Mann mit seiner Klage noch Erfolg. Das LSG allerdings hob die Entscheidung auf und wies die Klage des Mannes ab. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Mann die Wohnung seiner Verlobten nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung und dem von der Wohnung der Freundin sei unverhältnismäßig, sodass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.

 

 

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