Zu klein zum Fliegen - Diskriminierung aufgrund der Größe
Köln/Berlin. Eine tarifliche Festlegung, dass Pilotinnen und
Piloten eine Körpergröße von 165 bis 198 Zentimetern haben müssen, diskriminiert
indirekt die weiblichen Bewerber für eine Pilotenausbildung. Eine solche
Regelung schließe deutlich mehr Frauen als Männer von dieser Ausbildung aus. Auf
eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 28. November 2013 (AZ: 15 Ca
3879/13) wird hingewiesen.
Eine junge Frau hatte sich vergeblich zur Ausbildung als
Pilotin beworben. Das Luftfahrtunternehmen hatte den Abschluss eines
Ausbildungsvertrages abgelehnt, weil die 161,5 Zentimeter große Frau die
tariflich vorgesehene Mindestgröße um dreieinhalb Zentimeter unterschritt. Die
abgelehnte Bewerberin klagte auf Zahlung von Schadenersatz und einer
Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Das Gericht sah in der Tat eine Diskriminierung in der
Ablehnung, wies jedoch die Schadensersatzklage ab: Ein finanziell messbarer
Schaden sei nicht festzustellen. Die Frau wäre bei Aufnahme in das
Ausbildungsverhältnis vielmehr verpflichtet gewesen, selbst einen Beitrag zu den
Schulungskosten zu leisten. Auch eine Entschädigung erhielt die Klägerin nicht:
Das Luftverkehrsunternehmen hatte nach Auffassung des Gerichts nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt. Nur dann jedoch hätte sie einen Anspruch gehabt.
◄
zurück
|