Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Keine Kündigung wegen angeblicher illegaler Musik- und Filmdownloads

 

Hamm/Berlin. Wird ein Mitarbeiter verdächtigt, illegal Musik und Filme über den Dienstrechner heruntergeladen zu haben, darf der Arbeitgeber ihm nicht ohne Weiteres kündigen. Lässt sich der Verdacht nicht hinreichend begründen und sind solche Downloads auch in Abwesenheit des Mitarbeiters erfolgt, ist eine Verdachtskündigung unwirksam. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. Dezember 2013 (AZ: 13 Sa 596/13).

Der 45-jährige Informationstechniker war für die Funk- und Telefontechnik von Polizeidienststellen zuständig. Deshalb befand er sich während der Dienstzeiten häufig nicht in seinem Büro. Als bekannt wurde, dass von Dienstrechnern aus illegal Musik heruntergeladen wurde, ermittelte die Kreispolizeibehörde. Sie stellte fest, dass auf dem Desktoprechner, den überwiegend der Informationstechniker nutzte, solche geschützten Stücke gespeichert waren. Außerdem befanden sich auf dem Rechner - ebenso wie auf dem Notebook des Mannes - Filesharing-Programme und Spezialsoftware zum endgültigen Löschen von Dateien. Im Laufe der Ermittlungen ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass über den Desktoprechner immer wieder Filme heruntergeladen wurden. Allerdings war der Mitarbeiter etwa zur Hälfte der maßgeblichen Zeitpunkte nicht im Dienst oder außerhalb des Büros tätig. Das Strafverfahren gegen ihn wurde November 2012 gegen Zahlung eines Geldbetrages von 500 Euro eingestellt. Danach kündigte das Land Nordrhein-Westfalen dem Angestellten fristlos.

Sowohl in der ersten und als auch in der zweiten Instanz hatte der Angestellte mit seiner Klage Erfolg. Es lasse sich nicht feststellen, dass er tatsächlich illegale Downloads vorgenommen habe. Auch andere Mitarbeiter hätten seinen Rechner nutzen können, zumal die Anmeldung am System aufgrund eines speziellen Profils ohne Kennworteingabe möglich gewesen sei. Es bestehe auch kein sogenannter dringender Verdacht gegen den Mann, der eine Verdachtskündigung rechtfertigen würde.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war unter anderem auch erörtert worden, dass der Arbeitgeber keine zügige Sicherstellung der „verdächtigen" Rechner veranlasst hatte, sodass sich im Nachhinein nicht klären ließ, welche Personen später Dateien gelöscht hatten.

 

 

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