Keine Bevorzugung von Frauen
Berlin. Ein Arbeitgeber darf in einer Stellenausschreibung
nicht ausschließlich Frauen suchen. Auf eine entsprechende Entscheidung des
Arbeitsgerichtes Berlin vom 5. Juni 2014 (AZ: 42 Ca 1530/14) weist die
Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In einer Stellenausschreibung suchte die „taz.die tageszeitung“
eine Frau mit Migrationshintergrund als Volontärin. Die Bewerbung von Männern
war ausgeschlossen. Die taz hielt die Benachteiligung von Männern für
gerechtfertigt. Sie sei erforderlich, um den Anteil von Frauen in
Führungspositionen im Journalismus zu erhöhen. Ein Mann, der sich vergeblich
beworben hatte, klagte daraufhin auf Zahlung einer Entschädigung nach dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), besser bekannt als
Antidiskriminierungsgesetz.
Mit Erfolg. Die Zeitung musste ihm eine Entschädigung von drei
Monatsgehältern zahlen. Sie habe den Kläger bei der Besetzung der Stelle wegen
seines Geschlechts in unzulässiger Weise benachteiligt. Arbeitgeber dürften die
Bewerbung von Männern nicht ausnahmslos ausschließen. Auch sei die Maßnahme
nicht geeignet, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen, da es
lediglich um die Besetzung einer Volontariatsstelle gehe.
◄
zurück
|