Zeugnis: Anspruch auf Löschung der Zeiten für Elternzeit und
Mutterschutz
Köln/Berlin. Werden in einem Arbeitszeugnis die Fehlzeiten
während Elternzeit und Mutterschutz erwähnt, kann die Mitarbeiterin die Löschung
verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass durch die Erwähnung der Eindruck
entsteht, der Arbeitgeber hätte dadurch unzumutbare Nachteile erlitten. Dies
ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 3. April 2014
(AZ: 6 Ca 8751/12).
Die Frau arbeitete in Teilzeit. Als sie auf eigenen Wunsch
kündigte und die Stelle wechselte, stellte ihr früherer Arbeitgeber ihr ein
qualifiziertes Arbeitszeugnis aus mit insgesamt guter bis sehr guter Bewertung.
Mit einigen Formulierungen war die Frau jedoch nicht einverstanden und bat um
Korrektur. Insbesondere wollte sie nicht, dass ihre Fehlzeiten in der Elternzeit
und während des Mutterschutzes erwähnt werden.
Mit Erfolg. Zwar könnten grundsätzlich Ausfallzeiten in einem
Zeugnis genannt werden, so das Gericht. In Einzelfällen könnte dies aber den
Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Bei der Prüfung seien auch die Dauer
der Ausfallzeiten im Vergleich zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und die
rechtlichen Grundlagen der Ausfallzeiten zu berücksichtigen. Bei dem
vorliegenden Zeugnis könne der Leser einen negativen Eindruck von der Frau
bekommen. Die Erwähnung der Ausfallzeiten direkt im zweiten Absatz des
Zeugnisses könne den Eindruck erwecken, dass sich dies für den Arbeitgeber
negativ ausgewirkt hätte. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, daher seien
diese Formulierungen zu streichen.
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