Kosten für Abschiedsfeier wegen Arbeitsplatzwechsel sind
Werbungskosten
Organisiert ein Mitarbeiter eine Abschiedsfeier, weil er aus
dem Unternehmen ausscheidet, muss das Finanzamt die Kosten hierfür in der Regel
als Werbungskosten anerkennen. Die Argumente, dass der Arbeitnehmer als
Gastgeber aufgetreten sei, die Feier nach seinen Wünschen bestimmt habe und sie
nicht in den Räumen des Arbeitgebers stattgefunden habe, sprächen allein nicht
dafür, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe. Auf eine entsprechende
Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 29. Mai 2015 (AZ: 4 K 3236/12) wird
hingewiesen.
Anlässlich seines Wechsels aus einem Unternehmen an eine
Fachhochschule lud der Diplom-Ingenieur Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands-
und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem
Abendessen ein. Er tat dies in Abstimmung mit seinem bisherigen Arbeitgeber. Die
Kosten von rund 5.000 Euro machte der Mann in seiner Einkommensteuererklärung
als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
geltend.
Das Finanzamt lehnte das ab, weil es sich um eine private
Feier gehandelt habe. Der Mann klagte und verwies auf den rein beruflichen
Anlass der Feier. So hätten sämtliche Gäste aus seinem beruflichen Umfeld
gestammt, seien auch ohne Partner eingeladen worden. Darüber hinaus habe er sich
mit seinem damaligen Arbeitgeber, der ebenfalls die Ausrichtung einer
Abschiedsfeier vorgesehen habe, so verständigt, dass nur er eine Feier
ausrichten werde. Die Gästeliste habe er dem Arbeitgeber zur Kenntnis gegeben
und mit ihm besprochen. Der CEO des Arbeitgebers habe eine Laudatio gehalten.
Der Mann durfte die Kosten in vollem Umfang abziehen. Das
Gericht betonte den rein beruflichen Charakter der Feier, deren Anlass der
Arbeitgeberwechsel des Mannes gewesen sei. Er habe seinen bisherigen Arbeitgeber
in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem
abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der
Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden
habe, spreche nicht gegen einen beruflichen Anlass. Auch die Höhe der Kosten von
rund 50 Euro pro Person sei unter Berücksichtigung von Verdienst und beruflicher
Stellung des Ingenieurs nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung
abgeleitet werden könne.
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