Beziehungen am Arbeitsplatz - Beleidigung über Diensthandy
Eine Beziehung unter Kollegen bleibt grundsätzlich Privatsache
der Beteiligten. Beleidigt und bedroht nach Ende der Beziehung der eine den
anderen über das dienstliche Handy, rechtfertigt dies nicht unbedingt eine
Kündigung. Vor allen Dingen dann nicht, wenn die Drohungen und Beleidigungen
lediglich isoliert als Textfragmente vorgelegt werden, ohne den gesamten Dialog
aufzuzeigen. Auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Februar
2015 (AZ: 28 Ca 16.939/14) wird hingewiesen.
Der Mann arbeitet seit 33 Jahren bei einem Energieversorger.
Mit einer Kollegin verband ihn über 16 Jahre eine private Beziehung. Das Paar
arbeitete auch in demselben Büro. Seit Dezember 2013 war der Mann wegen eines
Burn-out längerfristig krankgeschrieben. Die Frau trennte sich Anfang 2014 von
ihm. Nach der Trennung bedrohte und beleidigte er seine ehemalige
Lebensgefährtin zunächst über das private Mobiltelefon, dann über das
dienstliche. So schrieb er SMS wie „Du elendes Schwein“ oder „das wirst Du
bitter bereuen“ und „das zahl ich Dir heim“.
Nachdem die Frau den Arbeitgeber davon unterrichtet hatte,
kündigte dieser dem Mann. Zuvor wurde noch der Betriebsrat angehört. Dieser
hatte aber die Vorwürfe für nicht überprüfbar gehalten, da der Mann keine
Stellungnahme abgegeben hatte. Vorgelegt wurden lediglich die zusammengefassten
Zitate der Textnachrichten an seine ehemalige Lebensgefährtin.
Die Kündigung begründete der Arbeitgeber damit, dass er zwar
dafür sorgen könne, dass die beiden nicht mehr im selben Büro säßen. Sie würden
sich aber dennoch aufgrund der fachlichen und persönlichen Berührungspunkte
regelmäßig sehen. Er erwarte negative Auswirkungen auf die Arbeitsleistung.
Die Kündigung ist rechtswidrig, entschied das Gericht.
Zunächst einmal stellte es fest, dass zwischenmenschliche Verbindungen unter
Kollegen dem Bereich der privaten Lebensgestaltung zugeordnet seien. Daran
ändere sich auch nichts, wenn eine Beziehung in die Brüche gehe. Dies könne zwar
unerwünschte Auswirkungen auf den Betriebsfrieden haben und sich negativ auf die
Arbeit der Betroffenen auswirken. Man müsse aber das Ganze im Zusammenhang sehen
und bewerten: Die Nachrichten seien in einem Zeitraum von 290 Tagen geschickt
worden und davon insgesamt nur an 29 Tagen. Beleidigende Inhalte habe es nur an
insgesamt neun Stellen gegeben. Daraus folge nicht automatisch, dass dies sich
negativ auf die Arbeitsleistung der Frau auswirkte.
Zudem monierte das Gericht, dass nicht der gesamte Dialog
dokumentiert wurde, sondern nur die Aussagen des Mannes. Der Erkenntnisgewinn
sei daher äußerst gering. Auch sei eine Kündigung nach einer
Betriebszugehörigkeit von 33 Jahren nicht verhältnismäßig. Der Arbeitgeber hätte
zunächst abmahnen müssen.
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