Bei Verlassen des Kontrollbereichs kann Sicherheitsmitarbeiter
gekündigt werden
(red/dpa). Wenn ein Unternehmen eine
Sicherheitsfirma beauftragt, hat sie dafür meist einen guten Grund. Manchmal
soll das Gelände überwacht werden, manchmal die Personen, die das Unternehmen
aufsuchen, oder aber auch die Mitarbeiter sollen kontrolliert werden. Kann einem
Sicherheitsmitarbeiter fristlos gekündigt werden, wenn er seinen Arbeitsplatz
für einen gewissen Zeitraum verlässt?
Mit dieser Frage hatte sich das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg befasst (Entscheidung vom 9. September
2015; AZ: 17 Sa 810/15). Eine fristlose Kündigung ist dann möglich, wenn es sich
um einen besonders zu sichernden Bereich gehandelt hat. Wer für die
Ausgangskontrolle der Mitarbeiter zuständig ist und diesen Bereich für einen
erheblichen Zeitraum verlässt, dem droht die fristlose Kündigung.
In dem Fall wurde eine
Sicherheitsfirma mit der Kontrolle einer Münzprägeanstalt beauftragt. Deren
Wachmann hatte die Aufgabe, den Ausgang des Produktionsbereichs zu
kontrollieren. Dieser wurde durch ein Drehkreuz gesichert. Die Mitarbeiter
konnten das Drehkreuz öffnen, sofern es nicht durch einen Zufallsgenerator
gesperrt wurde. In einem solchen Fall hatte der Mitarbeiter dann die Aufgabe,
diese Person zu kontrollieren.
Der Wachmann schaltete den
Zufallsgenerator aus und verließ den Kontrollbereich, ohne für einen Ersatz zu
sogen. Aus privaten Gründen hielt er sich dann längere Zeit bei einem
Mitarbeiter der Münzprägeanstalt auf. Von diesem erhielt er ein Stück
Kunststoffrohr ohne den vorgeschriebenen Begleitschein. Dieses brachte er dann
in sein eigenes Auto. Während seiner Abwesenheit konnten Personen den
Produktionsbereich unkontrolliert verlassen. Wenige Tage später stellte die
Münzprägeanstalt einen Verlust von Geld im Wert von rund 74.000 Euro fest. Der
Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund.
Die dagegen gerichtete
Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Die besondere Pflichtverletzung des
Mitarbeiters liege darin, dass er den von ihm zu sichernden Bereich ohne jede
dienstliche Veranlassung für einen erheblichen Zeitraum preisgegeben habe. Damit
habe er das besondere Sicherheitsinteresse der Münzprägeanstalt verletzt. Genau
dafür habe aber die Sicherheitsfirma, für die der Mann gearbeitet habe,
einzustehen.
Hinzu kam auch noch die unerlaubte
Mitnahme eines Gegenstandes. Letztlich habe er damit ein Verhalten an den Tag
gelegt, dass er eigentlich mit seiner Tätigkeit verhindern sollte.
Angesichts dieser schwerwiegenden
Pflichtverletzung war es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten, den Arbeitnehmer
zunächst abzumahnen und ihn schließend wieder als Sicherheitsmitarbeiter zu
beschäftigen. Deshalb war die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Bei Kündigungsschutzklagen sollten sich sowohl der Arbeitgeber als auch der
Arbeitnehmer anwaltlich beraten lassen, um Chancen und Risiken eines solchen
Prozesses abzuwägen.
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