Kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen
Auch wenn es in einem Betrieb üblich ist, dass er für die
Raucherpausen der Mitarbeiter den Lohn weiter zahlt, ohne die genaue Häufigkeit
und Dauer der Pausen zu kennen, können die Mitarbeiter nicht davon ausgehen,
dass dies auch künftig so bleibt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 5. August 2015 hin (AZ: 2 Sa 132/15).
Der Lagerarbeiter und Staplerfahrer arbeitete in einem
Betrieb, in dem es sich eingebürgert hatte, dass die Mitarbeiter zum Rauchen
ihren Arbeitsplatz verlassen durften, ohne am Zeiterfassungsgerät ein- und
auszustempeln. Dementsprechend zog der Arbeitgeber für diese Raucherpausen auch
keinen Lohn ab.
2012 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung
(BV) über das Rauchen im Unternehmen. Hierin wurde unter anderem festgelegt,
dass die Raucher - die nur außerhalb des Gebäudes auf einer Raucherinsel rauchen
durften - sich für die Raucherpause aus- und wieder einstempeln müssen.
Nachdem ihm sein Arbeitgeber in der Folgezeit regelmäßig
Beträge für die Rauchpausen von seinem Lohn abgezogen hatte, klagte der Mann.
Ohne Erfolg. Der Mann hätte nicht darauf vertrauen dürfen,
dass nach Inkrafttreten der BV für Raucherpausen kein Lohn abgezogen würde. Er
könne sich auch nicht auf eine sogenannte betriebliche Übung berufen. Bei den
rauchenden Mitarbeitern reduziere sich die Arbeitsleistung täglich um rund 60
bis 80 Minuten, wie der Mann selbst angegeben habe. Dass der Betrieb das
geduldet habe, ändere nichts daran, dass die Mitarbeiter die Raucherpausen
eigenmächtig in Anspruch genommen hätten. Das stelle eine Verletzung der
Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar.
Darüber hinaus wiesen die Richter auf die Ungleichbehandlung
von Rauchern und Nichtrauchern hin, da den Rauchern zusätzliche bezahlte Pausen
gewährt worden seien. Ein „schützenswertes Vertrauen“, dass dieser
gleichheitswidrige Zustand beibehalten werde, habe nicht entstehen können.
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