Urlaubstage werden vererbt
Das Bundesarbeitsgericht ging in seiner Rechtsprechung bisher
davon aus, dass mit dem Tod die höchstpersönliche Leistungspflicht des
Arbeitnehmers erlischt und damit auch sein eventuell noch bestehender
Urlaubsanspruch. Doch jetzt entschied das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 7.
Oktober 2015; AZ: 56 Ca 10968/15) anders.
Als die Frau starb, hatte sie noch Anspruch auf 33
Urlaubstage. Ihre Erben forderten vom Arbeitgeber der Verstorbenen die Abgeltung
des Anspruchs.
Sie erhielten das Geld. Die Richter verwiesen auf das
Bundesurlaubsgesetz, nach dem Urlaub abzugelten sei, wenn er wegen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden könne. Diese
Voraussetzungen seien beim Tod des Arbeitnehmers gegeben.
Das Gericht widersprach damit dem Bundesarbeitsgericht und
verwies auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Der war zu dem
Ergebnis gekommen, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten
Jahresurlaub mit seinem Tod nicht erlösche (Urteil vom 12. Juni 2014, AZ:
C-118/13).
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