Chef darf Browserverlauf von Dienstrechnern prüfen
Der Arbeitgeber darf den Browserverlauf des Dienstrechners
eines Mitarbeiters auch ohne dessen Zustimmung überprüfen. Voraussetzung ist
allerdings, dass dies geschieht, um einen Missbrauch festzustellen. Dies ergibt
sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.
Januar 2016 (AZ: 5 Sa 657/15).
Die private Nutzung des Dienstrechners war dem Arbeitnehmer
nur in Ausnahmefällen und auch nur in den Arbeitspausen gestattet. Nachdem
Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der
Arbeitgeber ohne Zustimmung des Mitarbeiters den Browserverlauf des
Dienstrechners aus. Dabei wurde eine Privatnutzung von insgesamt rund fünf Tagen
in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen festgestellt. Daraufhin kündigte der
Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos.
Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht entschied. Die
unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige auch nach Abwägung der
beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung. Der Arbeitgeber habe den
Browserverlauf auch ohne Zustimmung des Betroffenen auswerten dürfen. Zwar
handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer
nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch erlaubt. Das
Bundesdatenschutzgesetz gestatte eine Speicherung und Auswertung des
Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung.
Zudem habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit
anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
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