Wertsachen im Betrieb gestohlen - wann haftet der Arbeitgeber?
Ein Arbeitgeber muss nur zumutbare Maßnahmen ergreifen, um zu
verhindern, dass Mitarbeiter am Arbeitsplatz bestohlen werden. Dies gilt auch
nur in Bezug auf die Dinge, die ein Arbeitnehmer regelmäßig mit sich führt oder
die er für seine Arbeit benötigt. Darauf wies das Landesarbeitsgericht Hamm in
einem Verfahren am 21. Januar 2016 (AZ: 18 Sa 1409/15) hin.
Ein Krankenhausmitarbeiter behauptete im Sommer 2014, Schmuck
und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro in den Rollcontainer seines
Schreibtisches gelegt und ihn dann verschlossen zu haben. Ursprünglich habe er
diese noch am Abend zur Bank bringen wollen, es aber aufgrund der
Arbeitsbelastung vergessen. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die
üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer
aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien. Das Öffnen der Bürotür
ist nur mittels eines Generalschlüssels möglich. Diesen Schlüssel hatte eine
Mitarbeiterin leichtfertig in ihrer Kitteltasche aufbewahrt. Ihr Spind wurde
aufgebrochen und der Schlüssel entwendet. Der Mitarbeiter meinte, der
Arbeitgeber habe nicht ausreichend klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine
sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels gesorgt. Deshalb müsse er für den
Diebstahl der Wertsachen haften.
Das Arbeitsgericht Herne hatte die Klage mit Urteil vom 19.
August 2015 (AZ: 5 Ca 965/15) abgewiesen. Dagegen legte der Mann Berufung ein.
In der Verhandlung wies das Landesarbeitsgericht Hamm darauf hin, dass den
Arbeitgeber nur Schutzpflichten für Dinge habe, die ein Arbeitnehmer zwingend,
mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder die er für seine Arbeit benötigt.
Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zur Arbeit stehender Dinge besitze der
Arbeitgeber ohne sein Einverständnis keine Obhuts- oder Verwahrungspflicht.
Aufgrund dieser Argumentation und des Hinweises, dass das Bundesarbeitsgericht
dies ebenso sehe, nahm der Kläger seine Berufung im Termin zurück.
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