Lohnanspruch ab erstem Arbeitstag auch bei Beschäftigungsverbot
Ein Lohnanspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag. Dies gilt
auch, wenn vom ersten Arbeitstag an ein Beschäftigungsverbot wegen einer
Schwangerschaft besteht. Auch dann hat die Frau Anspruch auf den Lohn, entschied
das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 30. September 2016 (AZ: 9 Sa
917/16).
Im November 2015 hatten die Frau und ihr Arbeitgeber einen
Arbeitsvertrag geschlossen. Das Arbeitsverhältnis sollte am 1. Januar 2016
beginnen. Im Dezember 2015 erhielt die Frau aufgrund einer
Risiko-Schwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Die Frau forderte
von ihrem Arbeitgeber Lohn ab Januar 2016. Dieser lehnt dies mit dem Hinweis ab,
dass sie zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Arbeit aufgenommen habe.
Vor Gericht hatte die Frau Erfolg. Das Gericht sprach ihr die
geforderten Beträge zu. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt setze keine
Arbeitsleistung vor einem Beschäftigungsverbot voraus. Es komme allein darauf
an, ob ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Arbeitsvertrags bestehe. Weitere
Voraussetzung sei, dass die Arbeit nur wegen eines Beschäftigungsverbots
unterblieben sei. Auch werde der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet,
weil er die zu zahlenden Beträge in voller Höhe erstattet erhalte.
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