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Lohnanspruch ab erstem Arbeitstag auch bei Beschäftigungsverbot

 

Ein Lohnanspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag. Dies gilt auch, wenn vom ersten Arbeitstag an ein Beschäftigungsverbot wegen einer Schwangerschaft besteht. Auch dann hat die Frau Anspruch auf den Lohn, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 30. September 2016 (AZ: 9 Sa 917/16).

Im November 2015 hatten die Frau und ihr Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen. Das Arbeitsverhältnis sollte am 1. Januar 2016 beginnen. Im Dezember 2015 erhielt die Frau aufgrund einer Risiko-Schwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Die Frau forderte von ihrem Arbeitgeber Lohn ab Januar 2016. Dieser lehnt dies mit dem Hinweis ab, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Arbeit aufgenommen habe.

Vor Gericht hatte die Frau Erfolg. Das Gericht sprach ihr die geforderten Beträge zu. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt setze keine Arbeitsleistung vor einem Beschäftigungsverbot voraus. Es komme allein darauf an, ob ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Arbeitsvertrags bestehe. Weitere Voraussetzung sei, dass die Arbeit nur wegen eines Beschäftigungsverbots unterblieben sei. Auch werde der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge in voller Höhe erstattet erhalte.

 

     
 
     
   
     
     

 

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