Ungleicher Lohn für Frauen und Männer - Nachzahlungsanspruch
Wenn bei gleicher Arbeit Frauen niedrigere Stundenlöhne
erhalten, haben sie einen Anspruch auf Nachzahlung. Dabei geht es um alle
Lohnbestandteile, so um Arbeitslohn, Urlaubsentgelt, Weihnachtsgeld und
Abwesenheitsprämien. Um diesen Anspruch geltend zu machen, muss man sich aber an
eine Frist halten. Informiert wird über eine Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 2016 (AZ: 4 Sa 616/15).
Die Frau arbeitet in der Produktion einer Schuhfabrik. Bis zum
31. Dezember 2012 zahlte der Arbeitgeber den in der Produktion beschäftigten
Frauen bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern. Die
Frau erhielt in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 einen
Stundenlohn von 8,45 Euro, danach von 8,16 Euro. Die Männer erhielten hingegen
9,65 Euro beziehungsweise 9,66 Euro. Dadurch kam es auch zu niedrigerem
Weihnachts- und Urlaubsgeld, einer niedrigeren Krankenvergütung sowie einer
niedrigeren Abwesenheitsprämie.
Von dieser Ungleichbehandlung erfuhr die Frau auf einer
Betriebsversammlung 2012 und klagte.
Ganz überwiegend mit Erfolg. Der niedrige Lohn beruhe auf
einer geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt sei, so
das Gericht. Daher habe die Frau Anspruch auf die nachträgliche Zahlung. Der
Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Anspruch verfallen
sei. Zwar gebe es für die Geltendmachung von Schadensersatz in solchen Fällen
eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. Darauf käme es hier aber nicht an, da es
sich hier nicht um Schadensersatz handele, sondern um einen sogenannten
Erfüllungsanspruch. Der Frau seien Leistungen vorenthalten worden, die den
Männern gewährt worden seien. Daher seien lediglich die Schadensersatzansprüche
verfallen. In diesem Fall sei das allein der verminderte Krankengeldbezug durch
die Krankenkasse. Die Frau habe also Anspruch auf Nachzahlung von über 13.000
Euro für den Zeitraum zwischen 2009 und 2012. Es kann daher erfolgversprechend
sein, zu prüfen, ob man selbst bei ähnlichen Fällen der Ungleichbehandlung noch
einen Anspruch auf Nachzahlung hat.
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