Mindestlohn auch an Feiertagen und bei Krankheit
Wird in einer Berufsgruppe Mindestlohn gezahlt, gilt dies auch
für Ausfallzeiten wegen Krankheit oder Feiertagen. Ist im Vertrag ein
niedrigerer Lohn für Ausfallzeiten vereinbart, gilt dies nicht. Das ergibt sich
aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2015 (AZ: 10 AZR
191/14).
Die pädagogische Mitarbeiterin betreute Teilnehmer von Aus-
und Weiterbildungsmaßnahmen. Für die Berufsgruppe gilt ein Mindestlohn von 12,60
Euro brutto. Der Arbeitgeber zahlte diesen Mindestlohn auch - jedoch nur für
tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und Urlaubstage. Für Stunden, die aufgrund
von Feiertagen oder Krankheit ausfielen, rechnete er dagegen einen vereinbarten
geringeren Stundenlohn ab.
Die Klage der Frau war erfolgreich. Entfallen Arbeitsstunden
wegen eines gesetzlichen Feiertags oder Krankheit, muss der Arbeitsgeber den
Lohn bezahlen, den er auch ohne Arbeitsausfall hätte zahlen müssen. Dies gelte
auch dann, wenn im Vertrag etwas anderes geregelt sei. Der Frau wurden rund
1.000 Euro brutto nachgezahlt.
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