Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Kritik an Arbeitgeber mit Hinweis auf NS-Regime: keine Kündigung des Betriebsratsmitglieds

 

Kritisiert ein Betriebsratsmitglied die geplante Einführung von Überwachungskontrollen und verweist dabei auf die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur, ist dies kein Kündigungsgrund. Auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2016 (AZ: 10 Ta BV 102/15) wird hingewiesen.

Das Betriebsratsmitglied arbeitete seit über 20 Jahren in einem Senioren- und Pflegezentrum als Altenpfleger im Nachtdienst. Fast ebenso lange war der Mann Mitglied des Betriebsrats.

Als Kollegen dem Mann berichteten, dass der Arbeitgeber wöchentliche Überwachungskontrollen der Pflegekräfte mit Hilfe technischer Geräte plane, schrieb dieser eine Mail an den Arbeitgeber. Darin hieß es unter anderem:

„Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht, auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem, was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann…"

Der Arbeitgeber wollte dem Mann daraufhin fristlos kündigen. Er war der Meinung, die Mail enthalte durch den Vergleich mit dem nationalsozialistischen Terrorregime eine grobe Ehrverletzung. Der Betriebsrat verweigerte jedoch seine Zustimmung dazu. Vor Gericht forderte der Arbeitgeber die Ersetzung dieser Zustimmung.

Er hatte in der ersten und zweiten Instanz keinen Erfolg. In der Tat sei ein Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem NS-Regime in der Regel ein Grund für eine fristlose Kündigung. Die Richter konnten hier jedoch keine solche Gleichsetzung erkennen. Zwar habe sich der Mann geschmacklos ausgedrückt, er warne jedoch lediglich vor einer möglichen künftigen Entwicklung. Es gehe ihm darum, dass man Entwicklungen von Beginn an beobachten müsse, „bevor etwas aus dem Ruder läuft". Eine solche Äußerung sei noch durch das Recht der Meinungsfreiheit geschützt.

 

     
 
     
   
     
     

 

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