Bezeichnung als Freiberufler bei XING - keine
fristlose Kündigung
Bezeichnet sich ein
Arbeitnehmer in einem beruflichen Netzwerk bereits als „Freiberufler“, obwohl er
noch für seinen Arbeitgeber tätig ist, stellt das alleine noch keine unerlaubte
Konkurrenztätigkeit dar. Auf eine entsprechende Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Februar 2017 (AZ: 12 Sa 745/16) wird
verwiesen.
Der Mann arbeitete in einer Steuerberaterkanzlei. Nachdem er
mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vereinbart hatte, gab er in
seinem XING-Profil an, freiberuflich tätig zu sein. Als die Kanzlei das kurz vor
Ende des Arbeitsverhältnisses entdeckte, sprach sie die fristlose Kündigung aus:
Sie meinte, der Mitarbeiter habe eine unzulässige Konkurrenztätigkeit
aufgenommen. XING sei ein überwiegend beruflich genutztes Netzwerk. Man müsse
davon ausgehen, dass der Mann so bereits in Konkurrenz zu seinem
Noch-Arbeitgeber getreten sei und Mandanten habe abwerben wollen.
Das Gericht sah die fristlose Kündigung jedoch als unwirksam
an. Der Mann habe lediglich seine spätere freiberufliche Konkurrenztätigkeit
vorbereitet - und das sei erlaubt. Die Grenze zur Konkurrenztätigkeit sei dann
überschritten, wenn er aktiv mit Werbung nach außen ginge. Davon sei hier aber
nicht auszugehen. Der Mann habe seinen derzeitigen Arbeitgeber im XING-Profil
genannt. Darüber hinaus habe er gerade nicht angegeben, dass er freiberufliche
Mandate suche.
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