Auch freigestellte
Arbeitnehmer dürfen an Betriebsfeiern teilnehmen
Mitarbeiter dürfen an Betriebsfeiern teilnehmen, auch wenn sie
während einer laufenden Kündigungsfrist freigestellt sind. Etwas anderes kann
sich nur dann ergeben, wenn sie sich in der Vergangenheit bei derartigen
Veranstaltungen störend verhalten haben. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de
informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2017
(AZ: 8 Ca 5233/16).
Der Mitarbeiter war länger in leitender Position bei dem
Unternehmen beschäftigt gewesen. Ende 2015 vereinbarten Arbeitnehmer und
Arbeitgeber, dass er ab Jahresbeginn 2016 freigestellt werden sollte. Diese
Freistellung dauert bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit
Renteneintritt. Mündlich wurde dem Mann zugesichert, dass er auch weiterhin an
Weihnachts- und Karnevalsfeiern sowie Betriebsausflügen teilnehmen könne. Zum
Betriebsausflug 2016 wurde er auch eingeladen. Der neue Vorstandsvorsitzende
ließ dem Mitarbeiter allerdings mitteilen, dass eine Teilnahme am
Betriebsausflug nicht erwünscht sei. Mit seiner Klage machte der Mann die
Teilnahme an den künftigen planmäßig stattfindenden betrieblichen
Veranstaltungen bis zum Renteneintritt geltend.
Mit Erfolg. Zum einem ergebe sich ein Anspruch bereits aus der
mündlichen Zusage, so das Gericht, des Weiteren aus dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber benötige einen Sachgrund, wenn er
einzelne Arbeitnehmer von der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen
ausschließen wolle. Dies sei etwa dann der Fall, wenn sich der betreffende
Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit bei solchen Veranstaltungen störend
verhalten hätte. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Eine einvernehmliche
Freistellung reiche als Sachgrund nicht aus. Bis zum Ende der Freistellung sei
der Mann noch „beschäftigt“.
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