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Auch freigestellte Arbeitnehmer dürfen an Betriebsfeiern teilnehmen

 

Mitarbeiter dürfen an Betriebsfeiern teilnehmen, auch wenn sie während einer laufenden Kündigungsfrist freigestellt sind. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn sie sich in der Vergangenheit bei derartigen Veranstaltungen störend verhalten haben. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2017 (AZ: 8 Ca 5233/16).

Der Mitarbeiter war länger in leitender Position bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen. Ende 2015 vereinbarten Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass er ab Jahresbeginn 2016 freigestellt werden sollte. Diese Freistellung dauert bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Renteneintritt. Mündlich wurde dem Mann zugesichert, dass er auch weiterhin an Weihnachts- und Karnevalsfeiern sowie Betriebsausflügen teilnehmen könne. Zum Betriebsausflug 2016 wurde er auch eingeladen. Der neue Vorstandsvorsitzende ließ dem Mitarbeiter allerdings mitteilen, dass eine Teilnahme am Betriebsausflug nicht erwünscht sei. Mit seiner Klage machte der Mann die Teilnahme an den künftigen planmäßig stattfindenden betrieblichen Veranstaltungen bis zum Renteneintritt geltend.

Mit Erfolg. Zum einem ergebe sich ein Anspruch bereits aus der mündlichen Zusage, so das Gericht, des Weiteren aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber benötige einen Sachgrund, wenn er einzelne Arbeitnehmer von der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen ausschließen wolle. Dies sei etwa dann der Fall, wenn sich der betreffende Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit bei solchen Veranstaltungen störend verhalten hätte. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Eine einvernehmliche Freistellung reiche als Sachgrund nicht aus. Bis zum Ende der Freistellung sei der Mann noch „beschäftigt“.

 

     
 
     
   
     
     

 

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