Kündigung eines Busfahrers
Erfurt/Berlin. Wird die in einem öffentlichen
Personennahverkehrsunternehmen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Führerschein
erteilte „betriebliche Fahrerlaubnis“ durch den Betriebsleiter entzogen,
rechtfertigt dies keine Kündigung - weder eine fristlose noch eine ordentliche.
Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 05. Juni 2008
(AZ: 2 AZR 984/06) hervor.
Der Kläger war seit 1995 als Omnibusfahrer bei einem
öffentlichen Nahverkehrsunternehmen beschäftigt. Die interne „Dienstanweisung
für den Fahrdienst“ schreibt eine betriebliche Fahrerlaubnis zwingend vor. Im
November 2005 führte ein Fahrmeister des Arbeitgebers eine einstündige
Sonderbeobachtung des Klägers während dessen Fahrten durch. Dabei stellte er -
vom Kläger bestrittene - Verkehrsverstöße fest. Daraufhin wurde ihm die
betriebliche Fahrerlaubnis entzogen und gekündigt. Dagegen erhob er
Kündigungsschutzklage.
Nach dem er bereits beim Arbeitsgericht und dem
Landesarbeitsgericht Erfolg hatte, gaben ihm auch das BAG Recht. Der Entzug
einer zusätzlich vom Arbeitgeber erteilten „betrieblichen Fahrerlaubnis“ stehe
nicht dem Verlust eines gesetzlichen Führerscheins gleich. Die Erteilung einer
solchen betrieblichen Erlaubnis und deren Entzug erfolge nach vom Arbeitgeber
selbst erstellten Regeln. Der Verlust dieser internen Erlaubnis könne daher
nicht zur Kündigung führen. Sonst hätte der Arbeitgeber es selbst in der Hand,
sich Kündigungsgründe zu schaffen und die Regeln für eine verhaltensbedingten
Kündigung zu umgehen.
Hier hätte beispielsweise der Arbeitgeber den Busfahrer
nachschulen oder ihm einen anderen Arbeitsplatz zuweisen können. Bei einer
Kündigung sollte man sich anwaltlich beraten lassen. So kann eine Kündigung
ungerechtfertigt sein oder man hat Anspruch auf eine Abfindung.
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