Bei Endzeugnis ist Arbeitgeber an
Zwischenzeugnis gebunden
Erfurt/Berlin (dpa/tmn). Ein Arbeitgeber ist in der Regel an
den Inhalt eines Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis formuliert.
Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb zwischen der Erstellung der beiden
Zeugnisse verkauft wurde und das Zwischenzeugnis noch von dem ursprünglichen
Eigentümer stammt. Das folgt aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Erfurt
vom 16. Oktober 2007 (AZ: 9 AZR 248/07).
Der klagende Arbeitnehmer wurde seit Juli 2000 von der
Beklagten beschäftigt. In Folge eines Eigentümerwechsels im März 2002 wurde ihm
ein Zwischenzeugnis ausgestellt. Von März 2002 bis August 2002 war er in einer
Niederlassung der Beklagten als Bereichsleiter eingesetzt. Als er Mitte 2003 das
Unternehmen verließ, schrieb ihm die Beklagte ein Endzeugnis, das inhaltlich
deutlich von dem früheren Zwischenzeugnis abwich und die Arbeitsleistung vor dem
März 2002 nicht beurteilte. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer.
Mit Erfolg, wie die Richter feststellten. Zwar habe der
Arbeitgeber bei der Abfassung von Zeugnissen die „Texthoheit“, doch binde sich
der Arbeitgeber durch ein Zwischenzeugnis an dessen Bewertung und Wortlaut. Eine
Abweichung sei nur dann möglich, wenn sich in der Zwischenzeit erhebliche
Änderungen der Leistung ergeben hätten. Dies sei hier unstreitig nicht der Fall.
Ein neuer Eigentümer binde sich durch den Betriebserwerb an alle Pflichten, die
sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Dies sei eben auch die Bindung an den
Inhalt und den Wortlaut des Zwischenzeugnisses.
Bei Unstimmigkeiten hinsichtlich eines Zeugnisses sollte man
sich anwaltlich beraten lassen, um schnell Klarheit über seine Möglichkeiten zu
bekommen.
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