Wegen Schwangerschaft nicht
befördert: Entschädigungsanspruch
Berlin. Ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine Arbeitnehmerin aufgrund ihrer
Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung benachteiligt wurde, muss der
Arbeitgeber beweisen, dass es sich nicht so verhält. Er muss darlegen, dass
ausschließlich nicht auf die Schwangerschaft bezogene sachliche Gründe seiner
Entscheidung zugrunde liegen. Das Argument, ein Mitbewerber sei der
bestplatzierte Bewerber gewesen, reicht dafür nicht aus. Das folgt aus einem
Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2011 (AZ:
3 Sa 917/11).
Ein Frau arbeitete als eine von drei Abteilungsleitern im
Bereich „International Marketing“ eines Unternehmens. Als die Stelle ihres
Vorgesetzten frei wurde, besetzte das Unternehmen diese nicht mit der damals
schwangeren Frau, sondern mit einem Mann. Die Frau klagte. Sie wies unter
anderem darauf hin, dass der Vorgesetzte ihr seine Stelle in Aussicht gestellt
habe für den Fall, dass er sich beruflich verändere. Sie sei seit 2003 die
einzige Vertreterin ihres Chefs gewesen, wenn dieser nicht im Hause gewesen sei.
In seiner Abwesenheit sei nur sie zur weltweiten Freigabe der Marketingpläne des
Unternehmens berechtigt gewesen. Auch habe sie in der Regel die Vertretung ihres
Vorgesetzten bei Meetings zu übergreifenden Themen übernommen. Vor diesem
Hintergrund sah die Frau eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts: Sie
habe die Stelle aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht erhalten.
Das LAG gab der Frau Recht und bestätigte damit die
Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin. Bei Berücksichtigung aller Umstände sei
zu vermuten, dass die Arbeitnehmerin auch wegen ihrer Schwangerschaft nicht
befördert worden sei. Die Richter verwiesen unter anderem auf die Äußerung des
Arbeitgebers bei der Ablehnung der Bewerbung, die Klägerin „solle sich auf ihr
Kind freuen“. Zudem wurden ihr trotz Nachfrage keine konkreten Gründe für die
Beförderung eines Kollegen genannt, obwohl ihrer Bewerbung zuvor Chancen
eingeräumt worden waren. Die Vermutung einer geschlechtsspezifischen
Benachteiligung konnte der Arbeitgeber nicht widerlegen.
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