Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Wegen Schwangerschaft nicht befördert: Entschädigungsanspruch

 

Berlin. Ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung benachteiligt wurde, muss der Arbeitgeber beweisen, dass es sich nicht so verhält. Er muss darlegen, dass ausschließlich nicht auf die Schwangerschaft bezogene sachliche Gründe seiner Entscheidung zugrunde liegen. Das Argument, ein Mitbewerber sei der bestplatzierte Bewerber gewesen, reicht dafür nicht aus. Das folgt aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2011 (AZ: 3 Sa 917/11).

Ein Frau arbeitete als eine von drei Abteilungsleitern im Bereich „International Marketing“ eines Unternehmens. Als die Stelle ihres Vorgesetzten frei wurde, besetzte das Unternehmen diese nicht mit der damals schwangeren Frau, sondern mit einem Mann. Die Frau klagte. Sie wies unter anderem darauf hin, dass der Vorgesetzte ihr seine Stelle in Aussicht gestellt habe für den Fall, dass er sich beruflich verändere. Sie sei seit 2003 die einzige Vertreterin ihres Chefs gewesen, wenn dieser nicht im Hause gewesen sei. In seiner Abwesenheit sei nur sie zur weltweiten Freigabe der Marketingpläne des Unternehmens berechtigt gewesen. Auch habe sie in der Regel die Vertretung ihres Vorgesetzten bei Meetings zu übergreifenden Themen übernommen. Vor diesem Hintergrund sah die Frau eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts: Sie habe die Stelle aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht erhalten.

Das LAG gab der Frau Recht und bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin. Bei Berücksichtigung aller Umstände sei zu vermuten, dass die Arbeitnehmerin auch wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden sei. Die Richter verwiesen unter anderem auf die Äußerung des Arbeitgebers bei der Ablehnung der Bewerbung, die Klägerin „solle sich auf ihr Kind freuen“. Zudem wurden ihr trotz Nachfrage keine konkreten Gründe für die Beförderung eines Kollegen genannt, obwohl ihrer Bewerbung zuvor Chancen eingeräumt worden waren. Die Vermutung einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung konnte der Arbeitgeber nicht widerlegen.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab