Keine fristlose Kündigung wegen
eigenmächtig angetretenen Urlaubs
Krefeld/Berlin. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers angetretener Urlaub kann
grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ob diese Maßnahme
angemessen ist, hängt jedoch auch von den Umständen des Einzelfalls ab, wie die
Richter des Arbeitsgerichts Krefeld im Rahmen eines Vergleichs betonten (8.
September 2011, AZ: 1 Ca 960/11).
Seit 15 Jahren arbeitete der mit einem Behinderungsgrad von 50 Prozent
schwerbehinderte Mann als Schlosser in einem Betrieb. Er hatte im Jahr 2010 fünf
Urlaubstage nicht in Anspruch genommen, die daher in das erste Quartal des
Jahres 2011 übertragen worden waren. In dem Betrieb gilt, dass Urlaub beim
Vorgesetzten zu beantragen ist und ohne vorherige Genehmigung nicht angetreten
werden darf. Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr können nur auf schriftlichen
Antrag und nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung über den 31. März des
Folgejahres hinaus bestehen bleiben. Mitte März 2011 beantragte der Mann die
fünf Tage Resturlaub aus 2010 für den Zeitraum vom 31. März bis zum 6. April
2011. Der Vorgesetzte lehnte dies wegen der langfristigen Erkrankung zweier
Arbeitskollegen ab. Er bot an, bei der Personalabteilung nachzufragen, ob der
Resturlaub ausnahmsweise über den 31. März hinaus übertragen werden könnte. Nach
drei Nachfragen erfuhr der Schlosser Ende März, dass eine Übertragung nicht in
Betracht komme. Daraufhin kam er in der Zeit vom 31. März bis zum 6. April nicht
zur Arbeit. Sein Vorgesetzter fand am 31. März lediglich einen schriftlichen
Urlaubsantrag für diesen Zeitraum auf seinem Schreibtisch vor. Das Unternehmen
kündigte dem Schlosser daraufhin fristlos mit Zustimmung des Integrationsamtes.
Der Mann klagte.
Auf Vorschlag des Gerichts konnten sich die Parteien auf einen Vergleich
einigen: Der Arbeitnehmer erhielt eine Abmahnung, der Arbeitgeber zog die
fristlose Kündigung zurück.
Die Richter wiesen darauf hin, dass eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung auch
ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung grundsätzlich die fristlose Kündigung
rechtfertigen könne. Die Interessenabwägung ergebe jedoch, dass diese im
vorliegenden Fall unverhältnismäßig sei. Der Mitarbeiter sei bereits seit 18
Jahren ohne Beanstandung beschäftigt gewesen. Auch habe sich der Arbeitgeber
nicht einwandfrei verhalten. Das ändere zwar nichts an dem rechtswidrigen
Verhalten des Mannes, könne vor diesem Hintergrund aber höchstens noch eine
fristgerechte Kündigung rechtfertigen, die hier jedoch tarifvertraglich
ausgeschlossen sei, oder eine Abmahnung.
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