„Jesus hat Sie lieb“ -
Kündigungsgrund
Verwendet ein Call-Center-Agent bei der telefonischen
Verabschiedung die Formel „Jesus hat Sie lieb“, kann er gekündigt werden. Eine
Kündigung schränkt die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Klägers nicht
unzulässig ein, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm am 20. April 2011
(AZ: 4 Sa 2230/10).
Der Kläger arbeitete seit 2004 bei der Beklagten als
Call-Center-Agent. Er ist tief religiös und beendete mindestens seit Januar 2010
die telefonisch geführten Kundengespräche mit der Verabschiedungsformel „Jesus
hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei uns und einen schönen Tag“.
Nachdem der Arbeitgeber die verwendete Schlussformel beanstandete, berief sich
der Kläger auf seine religiöse Überzeugung. Nach Beteiligung des Betriebsrats
kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und
hilfsweise fristgerecht.
Dagegen wehrte dieser sich mit einer Kündigungsschutzklage. Er
hielt die Kündigung für unwirksam: Er versuche lediglich, sowohl seinen
arbeitsrechtlichen als auch seinen religiösen Verpflichtungen nachzukommen.
Kundenbeschwerden habe es nicht gegeben. Nach Ansicht des Arbeitgebers hingegen
berechtigten die Glaubensüberzeugungen den Kläger nicht dazu, sich
Arbeitsanweisungen beharrlich zu widersetzen.
Das Arbeitsgericht Bochum gab dem Beschäftigten noch Recht:
Die Kündigung sei unwirksam, weil die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers
hinter die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Mitarbeiters zurückzutreten
habe. Der Kläger genieße daher Grundrechtsschutz aus Artikel 4 des
Grundgesetzes.
Das LAG Hamm sah dies anders: Die Richter ließen sich nicht
davon überzeugen, dass der 29-Jährige in Gewissenskonflikte geraten wäre, hätte
er die Abschiedsformel weggelassen. Ein Arbeitnehmer, der sich darauf beruft,
dass die Befolgung einer Arbeitsanweisung ihn in seiner Glaubensfreiheit
beeinträchtige, müsse nachvollziehbar darlegen, dass er ohne innere Not nicht
von einer aus seiner Sicht zwingenden Verhaltensregel absehen könne. Dies habe
der Kläger im vorliegenden Fall nicht überzeugend getan.
◄
zurück
|