Kellner dürfen Trinkgeld behalten
Mainz/Berlin. Trinkgelder, die zum Beispiel Mitarbeiter in
gastronomischen Betrieben erhalten, stehen diesen unmittelbar selbst zu. Der
Arbeitsgeber darf nicht einseitig festlegen, dass die Trinkgelder in eine
Gemeinschaftskasse eingezahlt werden, aus der dann alle Angestellten einen Teil
erhalten. Ebenso wenig kann er die von ihm gewünschte Aufteilung des Trinkgeldes
unter dem Personal dadurch erzwingen, dass er dem Mitarbeiter verbietet, selbst
bei den Gästen zu kassieren. So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am
9. Dezember 2010 (AZ: 10 Sa 483/10) entschieden.
Der Mitarbeiter eines gastronomischen Betriebs erhielt rund 500 Euro Trinkgeld
monatlich. Der Arbeitgeber wollte eine Aufteilung des Trinkgeldes unter dem
gesamten Personal erreichen. Dafür sollte jeder Mitarbeiter seine Trinkgelder in
eine Gemeinschaftskasse einzahlen. Als der Mann sich weigerte, durfte er nicht
mehr bei den Gästen kassieren. Dagegen setzte er sich erfolgreich zur Wehr.
Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber eine solche Weisung nicht geben
dürfe. Da die Empfänger Trinkgelder steuerfrei behalten dürften, stellten sie
einen erheblichen Anteil des Einkommens dar. Trinkgelder gehörten
arbeitsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt, weil die Gäste sie freiwillig als
persönliche Zuwendung aus einer positiven Motivationslage heraus erbrächten.
Eine Dienstleistung solle besonders honoriert werden. Daraus folge, dass diese
Zuwendungen dem Kläger unmittelbar zustünden.
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