Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Unterschrift des Chefs gefälscht - keine Kündigung

 

Fälscht ein Mitarbeiter die Unterschrift seines Vorgesetzten unter einem Zeugnis, so ist dies zwar strafbar, aber nicht zwingend ein Kündigungsgrund. So entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 23. Juni 2010 (AZ: 7 Ca 263/10).

Der Teamleiter eines Geldinstituts wollte sich bei einem Giroverband bewerben. Dafür schrieb er sich selbst ein Zeugnis und kopierte darunter die Unterschrift seines Chefs. Als seinen Vorgesetzten das gefälschte Zeugnis zugespielt wurde, kündigten sie dem Mitarbeiter fristlos.

Die Kündigungsschutzklage des Mannes war erfolgreich. Die Richter bezeichneten die Urkundenfälschung als ein „außerdienstliches Fehlverhalten". Bei einem solchen komme es aber nicht auf darauf an, ob es sich um eine Straftat handele. Außerdienstliches Verhalten könne nur dann den Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bilden, wenn hierdurch das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt werde, zum Beispiel im Leistungsbereich, im personalen Vertrauensbereich oder im Unternehmensbereich. Eine solche Beeinträchtigung sahen die Richter im vorliegenden Fall jedoch nicht.

 

 

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