Unterschrift des Chefs gefälscht -
keine Kündigung
Fälscht ein Mitarbeiter die Unterschrift seines Vorgesetzten
unter einem Zeugnis, so ist dies zwar strafbar, aber nicht zwingend ein
Kündigungsgrund. So entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 23. Juni
2010 (AZ: 7 Ca 263/10).
Der Teamleiter eines Geldinstituts wollte sich bei einem
Giroverband bewerben. Dafür schrieb er sich selbst ein Zeugnis und kopierte
darunter die Unterschrift seines Chefs. Als seinen Vorgesetzten das gefälschte
Zeugnis zugespielt wurde, kündigten sie dem Mitarbeiter fristlos.
Die Kündigungsschutzklage des Mannes war erfolgreich. Die
Richter bezeichneten die Urkundenfälschung als ein „außerdienstliches
Fehlverhalten". Bei einem solchen komme es aber nicht auf darauf an, ob es sich
um eine Straftat handele. Außerdienstliches Verhalten könne nur dann den Grund
für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bilden, wenn hierdurch das
Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt werde, zum Beispiel im
Leistungsbereich, im personalen Vertrauensbereich oder im Unternehmensbereich.
Eine solche Beeinträchtigung sahen die Richter im vorliegenden Fall jedoch
nicht.
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