Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Verzehr von Pommes frites und Frikadellen - keine fristlose Kündigung

 

Eine fristlose Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie verhältnismäßig ist. Bei dieser Prüfung müssen verschiedene Aspekte, wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die bisherige Arbeitsleistung, berücksichtigt werden. Das Landesarbeitsgericht Hamm (Entscheidung vom 4. November 2010; AZ: 8 Sa 711/10) hat die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters abgelehnt, der Lebensmittel aus der Küche, in der er arbeitete, verzehrt hatte.

Der Mann war seit 1991 für die beklagte Anstalt des öffentlichen Rechts, die die Campus-Gastronomie im Bereich der Ruhr-Uni Bochum betreibt, als Mitarbeiter tätig. Die Arbeitgeberin warf dem Mitarbeiter vor, er habe beim Durchgang durch die Küche Pommes frites sowie zwei Frikadellen zum Verzehr an sich genommen. Obwohl der Vorgesetzte ihn darauf hingewiesen habe, dass es nicht zulässig sei, Lebensmittel zu entnehmen, ohne diese zu bezahlen, soll der Mann in Anwesenheit des Vorgesetzten zwei weitere Frikadellen genommen und sich mit diesen in den Pausenraum begeben haben. Daraufhin habe der Vorgesetzte ihm den Hinweis erteilt, er habe zurzeit keine Pause und ihn gebeten, sich ins Büro zu begeben. Der Kläger sei aber weiter zum Sozialraum gegangen und habe geäußert, der Vorgesetzte solle ihn in Ruhe lassen, er wisse, was er tue. Erst nach Einschalten eines weiteren Vorgesetzten sei der spätere Kläger zu einem Gespräch bereit gewesen.

Die Arbeitgeberin kündigte dem Mann außerordentlich fristlos. Sie bewertete das Verhalten des Klägers als Diebstahl, zumindest bestünde ein Diebstahlsverdacht. Zudem stützte sie die Kündigung auf die Verweigerungshaltung des Klägers.

Die Klage des Angestellten hatte Erfolg: Auch wenn man unterstelle, dass die Darstellung der Arbeitgeberin wahr sei, sei die Kündigung unwirksam. Der behauptete Verzehr der Pommes frites und der Frikadellen sei im vorliegenden Fall, so die Richter, kein wichtiger Grund, der die fristlose Kündigung begründen könne. Dabei sei insbesondere die 19-jährige Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Aber auch die von der Beklagten vorgetragene Weigerung des Klägers, ins Büro zu kommen, könne die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Als milderes Mittel hätte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen, die dem Kläger als letzte Warnung die Möglichkeit gegeben hätte, sein Verhalten zu überdenken.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab