Jahrelang Spesenabrechung aufgerundet
- keine Kündigung
Einem Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber über Jahre
aufgerundete Spesenabrechnungen vorlegt, die stets akzeptiert werden, kann nicht
gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber entdeckt, dass diese Abrechnungsweise
nicht korrekt ist. Das besagt ein Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 27.
Januar 2010 (AZ: 7 Ca 868/09).
Ein Bezirksleiter im Außendienst hatte seinem Arbeitgeber
jahrelang Spesenabrechnungen vorgelegt, bei denen die Zeiten der Abwesenheit auf
jeweils eine halbe und volle Stunde gerundet waren. Die Abrechnungen wurden
stets anstandslos bezahlt. Die bearbeiteten Spesenabrechnungen trugen jeweils
Handzeichen und Datum, so dass der Mann davon ausgehen konnte, dass die
Spesenabrechnungen inhaltlich geprüft worden waren. Doch erst bei einer späteren
genauen Kontrolle der Abwesenheitszeiten stellte der Arbeitgeber fest, dass der
Mitarbeiter die Abrechnungen stets zu seinen Gunsten aufgerundet hatte, obwohl
er hierzu nicht berechtigt war. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter
fristlos.
Die Richter erklärten die Kündigung jedoch für unwirksam. Der
Arbeitgeber habe jahrelang die falschen Abrechnungen anstandslos akzeptiert. Vor
diesem Hintergrund hätte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zunächst Gelegenheit
geben müssen, zu seiner Abrechnung Stellung zu nehmen oder er hätte die
Abrechnungspraxis umstellen müssen. Ohne diesen „Vorlauf“ habe der Arbeitgeber
nicht annehmen dürfen, der Arbeitnehmer habe ihn um den Wert des erhöhten
Spesensatzes betrügen wollen.
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