Blüten in der Barkasse - fristlose
Kündigung
Ein Arbeitnehmer, der Geld in der von ihm verwalteten
Gebührenkasse durch Falschgeld ersetzt, muss mit einer fristlosen Kündigung
rechnen, gegen die auch der Gang zum Gericht nichts mehr nützt. Die
außerordentliche Kündigung einer Mitarbeiterin, die Blüten in die Kasse gelegt
hatte, bestätigte jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil vom 26.
August 2010 (AZ: 17 Sa 537/10).
Die Frau arbeitete seit vielen Jahren im Straßenverkehrsamt
einer Stadt. Sie bearbeitete dort die Führerscheinangelegenheiten und kassierte
die Gebühren. Bei einer Kassenprüfung wurde in der Kasse Falschgeld entdeckt.
650 der 828 Euro waren Blüten aus offensichtlich ein und derselben Quelle. Der
Arbeitgeber kündigte der Frau fristlos wegen des Verdachts, das Falschgeld
bewusst in die Kasse gelegt zu haben. Die Frau erklärte, sie habe die
Euro-Scheine nicht als Falschgeld erkannt. Innerhalb der letzten Wochen vor der
Kassenprüfung habe der behördeneigene Kassenautomat häufiger Geldscheine nicht
angenommen. Sie habe zwei bis dreimal erfolglos versucht, Geldscheine
einzuzahlen. Da dies ein altbekanntes Problem gewesen sei, habe sie die Scheine
„aussortiert“ und durch eigene Scheine ersetzt. Die ausgetauschten Scheine habe
sie in die Kasse gelegt, sei jedoch nicht mehr dazu gekommen, dies ihrem
Vorgesetzten mitzuteilen.
Die Klage der Frau gegen ihre Kündigung blieb auch in der
Berufungsinstanz ohne Erfolg. Die Kündigung sei als so genannte
Verdachtskündigung wirksam. Die von der Stadt vorgetragenen Indizien machten die
Klägerin dringend verdächtig, das Geld bewusst ausgetauscht zu haben, so die
Richter. Diese hatten sich die Blüten selbst angeschaut und waren zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Fälschungen dilettantisch gemacht und sofort
erkennbar waren: Vorder- und Rückseite seien offenkundig zusammengeklebt,
farblich entsprächen sie nicht den echten Geldscheinen, die Ränder seien
ungleichmäßig, die Hologramme auffällig anders. Das Gericht konnte nicht
nachvollziehen, warum der Klägerin dies beim Empfang der Scheine nicht
aufgefallen sei und sie nach erfolglosem Einzahlen in den Kassenautomaten noch
aus eigenen Mitteln Einzahlungen gemacht habe.
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