Pflege eines kranken Kindes im Urlaub
- Urlaubstage gelten als genommen
Muss ein erkranktes Kind während des Urlaubs eines
berufstätigen Elternteils betreut werden, gilt der Urlaub trotzdem als genommen.
Der Urlaubsanspruch erlischt. Das folgt aus einem Urteil des Arbeitsgerichts
Berlin vom 17. Juni 2010 (AZ: 2 Ca 1648/10).
Eine Verkäuferin, Mutter eines neunjährigen Kindes, beantragte
sechs Tage Erholungsurlaub. Genau in dieser Zeit erkrankte das Kind und musste
von der Mutter betreut werden. Rund einen Monat später beantragte die Frau
erneut Erholungsurlaub und wünschte eine Bestätigung ihres Arbeitgebers, dass
der zuvor genommene Urlaub wegen der Erkrankung des Kindes noch nicht verbraucht
sei. Doch weder erhielt die Mitarbeiterin den Urlaub noch die gewünschte
Bestätigung. Daraufhin klagte sie.
Die Richter gaben dem Arbeitgeber Recht. Durch die Pflege des
erkrankten Kindes im Urlaub ändere sich nichts daran, dass die Urlaubstage als
genommen gelten würden und somit auch der Anspruch darauf abgegolten sei. Nur
wenn der Arbeitnehmer selbst während eines Urlaubs erkranke, würden die
Urlaubstage nicht verfallen. Im Übrigen habe der Urlauber prinzipiell das Risiko
urlaubsstörender Ereignisse zu tragen. Somit habe die Mitarbeiterin keinen
Anspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub.
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