Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Pflege eines kranken Kindes im Urlaub - Urlaubstage gelten als genommen

 

Muss ein erkranktes Kind während des Urlaubs eines berufstätigen Elternteils betreut werden, gilt der Urlaub trotzdem als genommen. Der Urlaubsanspruch erlischt. Das folgt aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Juni 2010 (AZ: 2 Ca 1648/10).

Eine Verkäuferin, Mutter eines neunjährigen Kindes, beantragte sechs Tage Erholungsurlaub. Genau in dieser Zeit erkrankte das Kind und musste von der Mutter betreut werden. Rund einen Monat später beantragte die Frau erneut Erholungsurlaub und wünschte eine Bestätigung ihres Arbeitgebers, dass der zuvor genommene Urlaub wegen der Erkrankung des Kindes noch nicht verbraucht sei. Doch weder erhielt die Mitarbeiterin den Urlaub noch die gewünschte Bestätigung. Daraufhin klagte sie.

Die Richter gaben dem Arbeitgeber Recht. Durch die Pflege des erkrankten Kindes im Urlaub ändere sich nichts daran, dass die Urlaubstage als genommen gelten würden und somit auch der Anspruch darauf abgegolten sei. Nur wenn der Arbeitnehmer selbst während eines Urlaubs erkranke, würden die Urlaubstage nicht verfallen. Im Übrigen habe der Urlauber prinzipiell das Risiko urlaubsstörender Ereignisse zu tragen. Somit habe die Mitarbeiterin keinen Anspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub.

 

 

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