Ausgemusterte Werkbank eigenmächtig
mitgenommen – keine Kündigung
Nimmt ein Arbeitnehmer eigenmächtig etwas vom Arbeitsplatz
mit, rechtfertigt dies unter Umständen keine Kündigung. Es entscheidet die
Einzelfallabwägung. Das folgt aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG)
Schleswig-Holstein vom 13. Januar 2010 (AZ: 3 Sa 324/09).
2007 hatte ein Unternehmen alte Werkbänke ausgemustert.
Nachdem sie den Mitarbeitern ohne Resonanz angeboten worden waren, lagerte der
Betrieb sie ein. Ein langjähriger Arbeitnehmer hatte rund zwei Jahre später
Interesse an einem Teil einer Werkbank. Er meldete den Bedarf beim Vorgesetzten
und Betriebsratsvorsitzenden an, wobei der Inhalt der Gespräche umstritten
blieb. Als der Mitarbeiter an einem Freitagnachmittag für alle sichtbar die
Werkbank auf seinen Autoanhänger lud, beobachtete ihn die Geschäftsleitung dabei
und stellte ihn zur Rede. Dem Mitarbeiter wurde fristlos gekündigt.
Arbeitsgericht und LAG sahen jedoch keinen ausreichenden
Kündigungsgrund. Zwar könnten zu Lasten des Arbeitgebers begangene Diebstähle
auch dann eine Kündigung rechtfertigen, wenn es sich um Dinge von geringem Wert
handele. Doch die Abwägung des Einzelfalls spreche hier eindeutig für den
Arbeitnehmer. Er habe zwar eigenmächtig gehandelt, als er die Werkbank vor aller
Augen auflud, doch habe er sich weder bereichern noch seinen Arbeitgeber
hintergehen wollen. Ein wirtschaftlicher Schaden entstehe diesem ohnehin nicht,
da es sich bei dem Teil lediglich um störenden Müll gehandelt habe. Dieser habe
erst dann wieder Wert bekommen, als die Geschäftsleitung ihn auf dem Anhänger
des Mitarbeiters sah. Die korrekte und ehrliche Grundhaltung des Arbeitnehmers
erkannten die Richter auch darin, dass alles ganz offen geschah, der Mitarbeiter
das Werkbankteil sofort zurückgegeben und den offiziellen Genehmigungsweg
eingeschlagen hatte.
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