Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Ausgemusterte Werkbank eigenmächtig mitgenommen – keine Kündigung

 

Nimmt ein Arbeitnehmer eigenmächtig etwas vom Arbeitsplatz mit, rechtfertigt dies unter Umständen keine Kündigung. Es entscheidet die Einzelfallabwägung. Das folgt aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 13. Januar 2010 (AZ: 3 Sa 324/09).

2007 hatte ein Unternehmen alte Werkbänke ausgemustert. Nachdem sie den Mitarbeitern ohne Resonanz angeboten worden waren, lagerte der Betrieb sie ein. Ein langjähriger Arbeitnehmer hatte rund zwei Jahre später Interesse an einem Teil einer Werkbank. Er meldete den Bedarf beim Vorgesetzten und Betriebsratsvorsitzenden an, wobei der Inhalt der Gespräche umstritten blieb. Als der Mitarbeiter an einem Freitagnachmittag für alle sichtbar die Werkbank auf seinen Autoanhänger lud, beobachtete ihn die Geschäftsleitung dabei und stellte ihn zur Rede. Dem Mitarbeiter wurde fristlos gekündigt.

Arbeitsgericht und LAG sahen jedoch keinen ausreichenden Kündigungsgrund. Zwar könnten zu Lasten des Arbeitgebers begangene Diebstähle auch dann eine Kündigung rechtfertigen, wenn es sich um Dinge von geringem Wert handele. Doch die Abwägung des Einzelfalls spreche hier eindeutig für den Arbeitnehmer. Er habe zwar eigenmächtig gehandelt, als er die Werkbank vor aller Augen auflud, doch habe er sich weder bereichern noch seinen Arbeitgeber hintergehen wollen. Ein wirtschaftlicher Schaden entstehe diesem ohnehin nicht, da es sich bei dem Teil lediglich um störenden Müll gehandelt habe. Dieser habe erst dann wieder Wert bekommen, als die Geschäftsleitung ihn auf dem Anhänger des Mitarbeiters sah. Die korrekte und ehrliche Grundhaltung des Arbeitnehmers erkannten die Richter auch darin, dass alles ganz offen geschah, der Mitarbeiter das Werkbankteil sofort zurückgegeben und den offiziellen Genehmigungsweg eingeschlagen hatte.

 

 

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