Zu viele Pausen wegen
Zigarettenkonsums: Keine Kündigung
Berlin/Mainz. Exzessive Raucherpausen sind kein
Kündigungsgrund. Zu diesem Ergebnis kommt das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. Januar 2010 (AZ: 10 Sa 562/09).
Der langjährige Mitarbeiter eines Unternehmens war starker
Raucher. Sein Arbeitgeber hatte ihm gestattet, kurze Raucherpausen einzulegen,
ohne das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Dafür wurden pauschal einige Minuten
Pause abgezogen. Der Mitarbeiter nutzte diese Regelung exzessiv aus und
verbrachte nach Angaben seines Arbeitgebers teilweise bis zu drei Stunden in
Raucherpausen. Nach zwei Abmahnungen kündigte das Unternehmen dem Mann fristlos.
Die Richter in erster und zweiter Instanz gaben jedoch dem
Arbeitnehmer Recht. Zwar sah auch das Gericht in dem Verhalten des Mannes eine
schwere Pflichtverletzung. Pausen gehörten nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Der
Arbeitgeber habe dem Mitarbeiter Arbeitsentgelt für Zeiten bezahlt, in denen er
die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe. Jedoch sei dies bei
Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall nicht ausreichend für ein fristlose
Kündigung. Zugunsten des Mannes würden die lange Betriebszugehörigkeit und sein
relativ hohes Alter sprechen. Mit 54 Jahren seien seine Chancen auf dem
Arbeitsmarkt sehr gering. Auch eine ordentliche Kündigung sei nicht angemessen.
Die Richter schlugen vor, den Mann zu verpflichten, vor und nach jeder
Rauchpause das Zeiterfassungsgerät zu bedienen.
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