Kündigung wegen geklauten
Brotaufstriches
Berlin/Hamm. Bestiehlt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber,
kann dies auch bei einem minimalen Wert des gestohlenen Gegenstands unter
Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Allerdings müssen die
Interessen beider Parteien sehr sorgfältig abgewogen werden. Das folgt aus einem
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. September 2009 (AZ: 13 Sa 640/09).
Der Angestellte eines Bäckereiunternehmens, auch Mitglied des
Betriebsrats, hatte sich im Personalkauf ein Brötchen gekauft und dieses mit
einem „Hirtenfladen-Belag“ aus der Produktion seines Betriebs bestrichen. Sein
Arbeitgeber kündigte ihm deswegen fristlos. Er sah in dem Verhalten seines
Mitarbeiters eine schwere Vertragsverletzung. Der Angestellte argumentierte, er
habe gemeinsam mit einem Kollegen den Aufstrich nur abschmecken wollen und ging
vor Gericht.
Die Richter entschieden nach Abwägung der Interessen beider
Parteien zugunsten des Mitarbeiters. Die fristlose Kündigung sei unwirksam, eine
Weiterbeschäftigung des Mannes bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist sei
dem Unternehmen zuzumuten. Die Richter betonten aber, dass grundsätzlich auch
der Diebstahl von „geringwertigen Vermögensgegenständen“ - der Wert des
Aufstrichs lag bei unter zehn Cent - Grund für eine außerordentliche Kündigung
sei.
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