Befristeter Arbeitsvertrag: Alle
Befristungsgründe müssen gerechtfertigt sein
Hamm/Berlin (dpa/tmn). Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist insgesamt
unwirksam, wenn nur ein Teil der Befristung gerechtfertigt ist. Das ergibt sich
aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG) vom 16. Oktober 2008
(AZ: 17 Sa 671/08).
Eine Arbeitnehmerin arbeitete im Rahmen eines befristeten Vertrags für ihren
Arbeitgeber. Von August 2003 bis Februar 2008 war sie dort mit 75 Prozent einer
Vollzeitstelle beschäftigt. Ihre Wochenarbeitszeit betrug 28,77 Stunden. Der
Arbeitgeber nannte zwei Sachgründe für den befristeten Vertrag. Zum einen
vertrat die Mitarbeiterin mit 19,25 Stunden eine Kollegin. Zum anderen war die
übrige Wochenarbeitszeit von 9,52 Stunden deshalb befristet, weil der
Arbeitgeber vermutete, dass hierfür in absehbarer Zeit kein Bedarf mehr
bestünde.
Das LAG entschied, dass der Sachgrund der Vertretung vorlag, nicht jedoch der
des künftig wegfallenden Beschäftigungsbedarfs. Damit sei der befristete
Arbeitsvertrag insgesamt unwirksam. Rechtfertigt ein Sachgrund nur einen Teil
des dem vertretenen Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitszeitvolumens, sei damit die
gesamte Befristung hinfällig. Es sei nicht möglich, einen befristeten
Arbeitsvertrag in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil zu teilen.
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