Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls

 

Erfurt/Berlin. Ein Arbeitnehmer kann seine Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit witterungsbedingt ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, entschied das Bundesarbeitsgericht am 9. Juli 2008 (AZ: 5 AZR 810/07). Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart.

Die Beklagte betreibt einen Zement- und Baustoffhandel. Der Kläger war bei ihr als Lkw-Fahrer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war ein Lohn von 1.300 Euro monatlich für die Zeit von März bis November vereinbart. Für die übrigen Monate war nur die Auszahlung von zuvor „aufgesparter“ Vergütung vorgesehen. Ende November wurde der Fahrer mit dem Hinweis nach Hause geschickt, die Arbeit werde bei Bedarf, spätestens am 1. März, wieder abgerufen. Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt regelmäßig zum Stillstand komme.

Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des Lohns auch für die Zeit von Dezember bis Februar. Das Arbeitsverhältnis sei weder bis zum 30. November befristet, noch sei ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart gewesen. Auch hätten die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Abrufarbeit nicht vorgelegen. Allein die Beklagte habe in diesem Fall das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls zu tragen.

 

 

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