Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Selbstbedienung durch den Restaurantleiter - Kündigung

 

Bielefeld/Berlin. Wer in einem Restaurant arbeitet, muss für die Bewirtung seiner persönlichen Gäste auch bezahlen – sonst droht die fristlose Kündigung. Dies musste ein Restaurantleiter erfahren, der bei einer persönlichen Feier zwar das Essen und die Getränke bezahlte, dabei aber die 60 Desserts „vergaß“. Die fristlose Kündigung sei rechtens, entschied das Arbeitsgericht Bielefeld am 27. Juli 2010 (AZ: 5 Ca 2960/09).

Der Restaurantleiter lud zu seiner eigenen Geburtstagsfeier in das ihm anvertraute Restaurant. In die Kasse zahlte er rund 1.600 Euro. Grundlage hierfür sei der von den Servicekräften per Strichliste erfasste Verzehr. Ein Betrag von 350 Euro war mit „1 x Fleisch diverses“ gekennzeichnet. Der großzügige Gastgeber hatte im Restaurant 60 Desserts machen lassen, die sich auf keiner Abrechnung fanden. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt.

Zu Recht, entschied das Gericht. Die Behauptung des Gekündigten, die Kosten des Desserts seien in den 350 Euro enthalten, sah das Gericht als Schutzbehauptung an. Vor der Kündigung sei der Betrag angeblich für Hamburger angesetzt gewesen. Zudem habe der Kläger zunächst behauptet, die 60 Desserts, Passionsfruchtmousse mit Gelee, seien ungenießbar gewesen. Da der Restaurantleiter Waren des Restaurants für eigene Zwecke genutzt habe, sei es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Mit dem Verbrauch der unbezahlten Waren habe der Restaurantleiter einen schweren Pflichtverstoß begangen, der auch eine fristlose Kündigung rechtfertige.

 

 

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