Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Urlaub muss im Übertragungszeitraum bis Ende März gewährt werden

 

Bremen/Berlin. Gestattet ein Arbeitgeber die Übertragung des Jahresurlaubs in das neue Jahr, muss er diesen bis Ende März gewähren. Er kann ihn nicht wegen dringender betrieblicher Gründe verweigern, entschied das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 9. März 2011 (AZ: 8 Ga 801/11).

Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber dazu, seinem Arbeitnehmer die zehn verbliebenen Tage Urlaub aus dem Jahre 2010 im März 2011 zu gewähren. Ein Leistungsverweigerungsrecht stehe ihm nicht zu, so die Richter, da der Urlaubsanspruch nach dem 31. März verfalle. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung auch besonders eilbedürftig und müsse im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgen, da dem Mitarbeiter zum 31. März 2011 gekündigt worden sei. In der Kündigungsfrist müsse der Urlaub auch genommen werden können. Eine Urlaubsabgeltung am Ende des Arbeitsverhältnisses genüge nicht.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab