Fristlose Kündigung wegen Verletzung
eines Kollegen durch Böller im Dixi-Klo
Krefeld/Berlin. Die Verletzung eines Arbeitskollegen durch
einen explodierenden Feuerwerkskörper rechtfertigt die fristlose Kündigung. Dies
gilt auch dann, wenn die Verletzung nicht beabsichtigt, sondern Folge eines
fehlgeschlagenen Scherzes war. Das besagt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts
Krefeld vom 30. November 2012 (AZ: 2 Ca 2010/12).
Ein 41 Jahre alter Gerüstbauer brachte im August 2012 auf
einer Baustelle einen Feuerwerkskörper ("Böller") in einem Dixi-Klo zur
Explosion, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Dieser sagte aus,
sein Kollege habe den Böller von oben in die Toilettenkabine geworfen. Der
Böller-Werfer dagegen behauptete, den Feuerwerkskörper an der Tür des Klos
angebracht zu haben, von wo er sich - von ihm ungeplant - gelöst habe und in die
Kabine hineingerutscht sei. Der in der Toilette befindliche Kollege zog sich
Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war in
der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte dem Gerüstbauer
wegen des Einsatzes des Feuerwerkskörpers noch in demselben Monat fristlos.
Der Mann erhob gegen die Kündigung Klage. Er vertrat die
Ansicht, dass keine so schwerwiegende Pflichtverletzung vorliege, dass dies
unmittelbar die fristlose Kündigung rechtfertige. Der kollegiale Umgang auf
Gerüstbaustellen sei auch schon mal etwas ruppiger. Scherze seien durchaus
üblich, dabei seien in der Vergangenheit auch schon des Öfteren Feuerwerkskörper
benutzt worden. Derartiges habe im Kollegenkreis als Stimmungsaufheller
gegolten. So sei es auch an dem fraglichen Tag geplant gewesen. Er habe nie
beabsichtigt, seinen Arbeitskollegen zu verletzen.
Das Gericht wies seine Kündigungsschutzklage ab. Unerheblich
sei, ob der Böller von oben in die Toilettenkabine hineingeworfen oder aber an
der Tür befestigt worden sei. In beiden Fällen liege ein tätlicher Angriff auf
einen Arbeitskollegen vor, bei dem mit erheblichen Verletzungen zu rechnen sei.
Bereits darin liege ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern
zu schweren Verletzungen führen könne, sei allgemein bekannt. Das gelte erst
recht, wenn wie hier in einer Weise damit hantiert werde, dass dem Betroffenen
keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit offenstehe. Einer vorhergehenden
Abmahnung habe es angesichts der Umstände des Falles nicht bedurft. Trotz der
bereits langen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren sei dem Arbeitgeber hier auch
nicht einmal mehr die Einhaltung einer Kündigungsfrist zuzumuten. Dabei sei zum
einen die Schwere der Pflichtverletzung ausschlaggebend und zum anderen der
Umstand, dass der Kläger als Vorarbeiter allgemein gehalten sei, solches
Fehlverhalten zu unterbinden.
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