Keine Kündigung wegen eines
Fahrverbots aufgrund Alkoholmissbrauchs
Iserlohn/Berlin. Erhält ein als
Fahrer angestellter Arbeitnehmer aufgrund Alkoholmissbrauchs ein Fahrverbot,
kann ihm nicht ohne weiteres gekündigt werden. Selbst wenn bereits eine
Abmahnung erfolgt ist, sind immer noch die einzelnen Umstände zu
berücksichtigen. Ein dreimonatiges Fahrverbot eines 23 Jahre lang Beschäftigten
rechtfertigt keine Kündigung, entschied das Arbeitsgericht Iserlohn am 5.
November 2008 (AZ: 1 Ca 1594/08).
Der Angestellte war überwiegend mit
Fahrertätigkeiten betraut. Bereits im Juni 2007 hatte er einen Bußgeldbescheid
wegen Alkohols im Straßenverkehr erhalten. Hierfür erhielt er eine Abmahnung. Im
Sommer 2008 wurde er erneut mit Alkohol hinter dem Steuer erwischt. Er erhielt
ein dreimonatiges Fahrverbot. Daraufhin kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos.
Diese Kündigung ist unwirksam,
entschied das Gericht. Dem Arbeitgeber liegen keine Tatsachen vor, aufgrund
derer es ihm unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der Interessen aller nicht zuzumuten wäre, das Arbeitsverhältnis
fortzusetzen. Zwar ist ein nicht auf eine Alkoholabhängigkeit beruhender
Alkoholmissbrauch an sich ein Grund für eine Kündigung – in der Regel aber nach
einer Abmahnung.
Mitarbeiter mit Fahrertätigkeiten
müssen die geltenden Promillegrenzen einhalten. Im vorliegenden Fall wäre aber
nach dem zweiten Vorfall eine erneute Abmahnung gerechtfertigt gewesen und nicht
eine Kündigung. Der Arbeitgeber muss die Dauer des Arbeitsverhältnisses und alle
Einzelheiten berücksichtigen. Bei dem zweiten Vorfall hat es sich um Restalkohol
gehandelt. Am Abend zuvor hat sich der Kläger in einer schwierigen psychischen
Situation befunden. Berücksichtigt man diese Einzelheiten, muss ihm eine erneute
Chance gegeben werden. Der Mitarbeiter kann für die drei Monate anderweitig im
Betrieb beschäftigt werden.
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