Keine Vergütung für nicht abgebaute
Überstunden eines pensionierten Beamten
Koblenz/Berlin. Ein pensionierter Polizeibeamter hat keinen
Anspruch auf Bezahlung von Überstunden, die er infolge einer dauerhaften
Erkrankung nicht mehr abbauen konnte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
(OVG) Rheinland-Pfalz am 14. Januar 2013 (AZ: 2 A 10626/12.OVG).
Der Beamte war von April 2009 bis zu seiner Pensionierung im
November 2010 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Zum Zeitpunkt seiner
Pensionierung hatte er insgesamt 341 Überstunden auf seinem Arbeitszeitkonto
angesammelt. Im Oktober 2010 beantragte er die Vergütung dieser Überstunden,
weil er aufgrund der bevorstehenden Pensionierung keinen Freizeitausgleich mehr
in Anspruch nehmen konnte. Nachdem das Land seinen Antrag abgelehnt hatte,
klagte er.
Wie in der ersten Instanz wies auch das OVG die Klage ab. Ein
Beamter sei gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende
dienstliche Verhältnisse dies erforderten. Ein Ausgleich der Mehrarbeit müsse in
der Regel durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres erfolgen. Dies sei dann
der Fall, wenn der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte
Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus beansprucht worden sei. Nur wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden
dienstlichen Gründen nicht möglich sei, könne stattdessen eine Vergütung gezahlt
werden. Ist der Abbau der Überstunden unmöglich, weil der Beamte wegen einer
Erkrankung vom Dienst befreit sei, müsse keine Vergütung gezahlt werden. Zudem
verhindere die nach der Dienstbefreiung anschließende Pensionierung den
Überstundenabbau. Diese Unmöglichkeit sei auch nicht auf dienstliche Gründe
zurückzuführen.
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