Wer sich gemobbt fühlt, muss das
Mobbing auch beweisen können - kein Schmerzensgeld für städtische Angestellte
Düsseldorf/Berlin. Immer wieder beschäftigen die Gerichte
Fälle, in denen es um Mobbingvorwürfe geht. Dabei trägt das (vermeintliche)
Mobbingopfer die Beweislast. Eine bei der Stadt Düsseldorf angestellte
Diplom-Ökonomin hatte die Stadt auf die außergewöhnlich hohe Schmerzensgeldsumme
von 893.000 Euro verklagt. Auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG)
Düsseldorf vom 26. März 2013 (AZ: 17 Sa 602/12) wird hingewiesen.
Die Diplom-Ökonomin klagte gegen ihren Arbeitgeber wegen
Mobbings. Sie sei seit dem Jahre 2008 Schikanen ausgesetzt, die sie als Mobbing
wertete.
Ihre Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das
Bundesarbeitsgericht hat Mobbing definiert als „das systematische Anfeinden,
Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch
Vorgesetzte“. Die Besonderheit des Mobbings liege darin, so die Richter des
Düsseldorfer LAG, dass nicht einzelne, sondern die Zusammenfassung mehrerer
Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder
der Gesundheit des Arbeitnehmers führen könne. Den Beweis, dass es sich um
Mobbing handelt, muss allerdings der betroffene Arbeitnehmer führen. Dies sei
der Klägerin nicht gelungen, entschied das Gericht. Es betonte, dass auch länger
andauernde Konfliktsituationen im Arbeitsleben vorkommen könnten und der
Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausüben dürfe, solange sich nicht eindeutig
eine schikanöse Tendenz erkennen lasse. Zu beachten sei zudem, dass
Verhaltensweisen von Vorgesetzten auch lediglich Reaktionen auf Provokationen
des vermeintlich gemobbten Arbeitnehmers darstellen könnten. So stelle nicht
jede berechtigte oder überzogene Kritik durch den Arbeitgeber eine
Persönlichkeitsverletzung dar, zumal im vorliegenden Fall die Mitarbeiterin
selbst Kritik in heftiger Form geübt habe. Angesichts der
Gesamt-Konfliktsituation habe der Vorgesetzte auch ein Vier-Augen-Gespräch mit
der Klägerin ablehnen und auf der Teilnahme einer dritten Person bestehen
dürfen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin eine angebotene Mediation
von dem Eingeständnis des angeblichen Mobbings durch die Vorgesetzten abhängig
gemacht habe. Ein Gesamtverhalten, das als Mobbing zu werten ist, konnten die
Richter nicht erkennen, sodass über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs
nicht mehr zu entscheiden war.
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