Kein Urlaubsantrag, kein
Schadensersatz
Hamm/Berlin. Ein Arbeitnehmer muss jeweils im laufenden
Kalenderjahr seinen Urlaub in Anspruch nehmen. Ein Schreiben, in dem er um
Übertragung des nicht genommenen Urlaubs auf das nächste Jahr bittet, ist für
den Arbeitgeber nicht bindend. Mit Ende des Arbeitsverhältnisses geht auch der
Urlaubsanspruch verloren. Dies ist besonders für befristete Arbeitsverhältnisse
von Bedeutung. Auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11.
Oktober 2012 (AZ: 16 Sa 637/12) wird hingewiesen.
Ein befristet angestellter Arbeitnehmer bat im Mai des Jahres
um die Übertragung eines eventuellen Resturlaubs auf das Folgejahr. Für den Fall
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wünschte er gegebenenfalls eine
finanzielle Abgeltung des Urlaubs. Das Arbeitsverhältnis endete allerdings
bereits im laufenden Jahr.
Damit erlösche auch der Urlaubsanspruch, so das Gericht. Der
Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Für die Zahlung
eines Schadensersatzes sei notwendig, dass ihm ein beantragter Urlaub nicht
gewährt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. In dem Schreiben vom Mai sei
kein konkreter Urlaubsantrag zu sehen. Daher muss die Frage, ob der Anspruch mit
der Freistellung erfüllt sei, nicht beantwortet werden.
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