Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung
in ausländischem Betrieb
Erfurt/Berlin. Vor der betriebsbedingten Kündigung eines
Mitarbeiters müssen Arbeitgeber prüfen, ob der Arbeitnehmer an anderer Stelle im
Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Dies gilt aber nur für Arbeitsplätze
in Deutschland. Ein gekündigter Arbeitnehmer kann sich also nicht auf eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem ausländischen Betrieb des Arbeitgebers
berufen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 29. August 2013 (AZ: 2 AZR
809/12) entschieden.
Ein Textilunternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen
unterhielt seit geraumer Zeit in Tschechien eine Betriebsstätte, in der es
Verbandsstoffe herstellte. Die Endfertigung der Stoffe erfolgte dann wiederum in
NRW. Im Juni 2011 beschloss das Unternehmen, nur noch in der tschechischen
Betriebsstätte zu produzieren. In Deutschland sollten lediglich die Verwaltung
und der kaufmännische Bereich bestehen bleiben. Deshalb kündigte es den dort
beschäftigten Mitarbeitern in der Produktion. Eine der Textilarbeiterinnen war
der Meinung, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Ihr Arbeitgeber habe ihr
durch den Ausspruch einer Änderungskündigung die Möglichkeit geben müssen, über
einen Umzug zumindest nachzudenken.
Die Kündigungsschutzklage blieb - wie in den Vorinstanzen -
vor dem BAG erfolglos. Zwar sei der Arbeitgeber verpflichtet, dem Mitarbeiter
eine Weiterbeschäftigung zu geänderten, möglicherweise auch zu erheblich
verschlechterten Arbeitsbedingungen anzubieten. Dies beziehe sich aber
grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen
Betrieb des Arbeitgebers. Aufgrund der Verlagerung der Endfertigung in die
mehrere hundert Kilometer von ihrem Sitz entfernte tschechische Betriebsstätte
habe das Unternehmen keine Möglichkeit mehr, die Mitarbeiterin in einem
inländischen Betrieb weiterzubeschäftigen.
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