Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats
für Überwachungseinrichtungen
Berlin. Grundsätzlich muss der Betriebsrat einbezogen werden,
wenn Überwachungskameras in einem Unternehmen Mitarbeiter erfassen können.
Zeichnen die Kameras auch Mitarbeiter anderer Betriebe des Konzerns auf, muss
statt des Betriebsrats des jeweiligen Betriebes der Konzernbetriebsrat
angesprochen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des
Landearbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2013 (AZ: 17 TaBV 222/13).
Der Konzern betreibt ein Klinikum in Berlin. In dem Klinikum
werden Arbeitnehmer weiterer Betriebe des Konzerns beschäftigt, ohne dass jedoch
ein gemeinsamer Betrieb der Unternehmen besteht. Die Arbeitnehmer werden von
verschiedenen Betriebsvertretungen vertreten. Der Arbeitgeber setzt auf dem
Betriebsgelände Überwachungskameras ein, die alle Arbeitnehmer erfassen, die den
jeweils überwachten Bereich betreten. Die Bilder werden auf verschiedene
Monitore übertragen. Der Konzern hielt den Konzernbetriebsrat für unzuständig,
Regelungen zur Anwendung der Überwachungseinrichtungen zu treffen.
Das Gericht sah das anders. Der Einsatz der
Überwachungseinrichtungen betreffe mehrere Konzernunternehmen, weil von den
Kameras nicht nur Arbeitnehmer eines Unternehmens erfasst würden. Ferner sei es
auf jeden Fall erforderlich, eine unternehmensübergreifende Regelung zu treffen.
Trifft nur eine Betriebsvertretung eine Regelung, könne dies auch zu
Festlegungen der Regelungen anderer Betriebsvertretungen führen. Ob der
Arbeitgeber mit dem Einsatz der Überwachungseinrichtungen
unternehmensübergreifende Ziele verfolge, sei dabei unerheblich.
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