Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für Überwachungseinrichtungen

 

Berlin. Grundsätzlich muss der Betriebsrat einbezogen werden, wenn Überwachungskameras in einem Unternehmen Mitarbeiter erfassen können. Zeichnen die Kameras auch Mitarbeiter anderer Betriebe des Konzerns auf, muss statt des Betriebsrats des jeweiligen Betriebes der Konzernbetriebsrat angesprochen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landearbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2013 (AZ: 17 TaBV 222/13).

Der Konzern betreibt ein Klinikum in Berlin. In dem Klinikum werden Arbeitnehmer weiterer Betriebe des Konzerns beschäftigt, ohne dass jedoch ein gemeinsamer Betrieb der Unternehmen besteht. Die Arbeitnehmer werden von verschiedenen Betriebsvertretungen vertreten. Der Arbeitgeber setzt auf dem Betriebsgelände Überwachungskameras ein, die alle Arbeitnehmer erfassen, die den jeweils überwachten Bereich betreten. Die Bilder werden auf verschiedene Monitore übertragen. Der Konzern hielt den Konzernbetriebsrat für unzuständig, Regelungen zur Anwendung der Überwachungseinrichtungen zu treffen.

Das Gericht sah das anders. Der Einsatz der Überwachungseinrichtungen betreffe mehrere Konzernunternehmen, weil von den Kameras nicht nur Arbeitnehmer eines Unternehmens erfasst würden. Ferner sei es auf jeden Fall erforderlich, eine unternehmensübergreifende Regelung zu treffen. Trifft nur eine Betriebsvertretung eine Regelung, könne dies auch zu Festlegungen der Regelungen anderer Betriebsvertretungen führen. Ob der Arbeitgeber mit dem Einsatz der Überwachungseinrichtungen unternehmensübergreifende Ziele verfolge, sei dabei unerheblich.

 

 

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