Der Professor war an seiner Hochschule seit 20 Jahren in einem Einzelbüro
untergebracht. Wegen Baumaßnahmen wies die Hochschule ihm ein neues Dienstzimmer
zu, das er mit einem Kollegen teilen musste. Mit einem Eilantrag wollte der
Hochschullehrer die Hochschule verpflichten, ihm sein Einzelbüro zu belassen
oder ihm zumindest kein Zweierbüro zuzuweisen.
Das Gericht lehnte den Eilantrag ab. Der Mann legte Beschwerde ein und
argumentierte unter anderem, es gebe an der Hochschule viele Professoren, die
über Einzelbüros verfügten. In seinem bisherigen Dienstzimmer sowie in drei
weiteren Einzelzimmern säßen nun Assistenten oder andere Mitarbeiter. Ein ganzes
Stockwerk stehe leer.
Seine Beschwerde blieb erfolglos. Dem Professor stehe kein bestimmtes
(Einzel-)Dienstzimmer zu, so das Gericht. Weder könne er individuelle
Ausstattungszusagen vorlegen noch einen Verstoß gegen interne
Raumbewirtschaftungsrichtlinien oder eine Beeinträchtigung seiner Dienstaufgaben
nachweisen. Im Übrigen könne der Dienstherr bei der Zuweisung von Diensträumen
weitestgehend frei entscheiden. Es sei auch nicht Sache des Gerichts zu prüfen,
ob es der Hochschule beispielsweise möglich gewesen wäre, ihm sein bisheriges
Dienstzimmer zu belassen oder mindestens ein anderes Einzelzimmer zuzuweisen.
Ein Rechtsverstoß läge nur dann vor, wenn die Zuweisung des neuen Zimmers
sachlich unvertretbar oder willkürlich wäre. Das sei aber seiner Beschwerde
nicht zu entnehmen.
Es sei auch nicht willkürlich, dass er sein Zimmer mit einem Kollegen teilen
müsse. Zahlreiche Professoren der Hochschule und seiner Fakultät säßen, bedingt
durch die Entwicklung der Studierenden- und Beschäftigtenzahlen, in
Zweier-Büros. Die 20-jährige Dienstzeit privilegiere den Hochschullehrer nicht.