Keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag und Abfindung
München/Berlin. Ein Aufhebungsvertrag und die Zahlung einer
Abfindung an einen ausscheidenden Mitarbeiter führen für diesen nicht
zwangsläufig zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Das Bayerische
Landesssozialgericht hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem ein tariflich
unkündbarer Mitarbeiter von Aufhebungsvertrag und Abfindungsangebot Gebrauch
gemacht hatte (Entscheidung vom 28. Februar 2013; AZ: L 9 AL 42/10).
Ein Service-Techniker erfuhr nach 37 Jahren Tätigkeit bei
einem Unternehmen, dass sein Geschäftsbereich weitreichende
Rationalisierungsmaßnahmen durchlaufen würde. Zur Abfederung waren durch
Interessenausgleich unter anderem der Transfer in eine betriebsorganisatorisch
eigenständige Einheit sowie Abfindungszahlungen vorgesehen. Aufgrund seines
Alters und der langen Betriebszugehörigkeit war der Mitarbeiter laut
Tarifvertrag unkündbar. Er entschied sich trotzdem für die Abfindung und
wechselte für zwei Jahre in die Transfer-Einheit. Als er anschließend
Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit fest.
Der Mann habe das unbefristete, unter Kündigungsschutz stehende
Arbeitsverhältnis gelöst, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Das sah das Gericht anders und hob die Sperrzeit auf. In der
Tat habe der Mann einen solchen wichtigen Grund gehabt. Der Arbeitgeber hätte
ihm nämlich spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Transfer-Einheit
rechtmäßig kündigen dürfen. Das gelte trotz der „tariflichen Unkündbarkeit“,
weil das Arbeitsverhältnis fristgebunden aus wichtigem Grund hätte beendet
werden können. Die Zahlung einer Abfindung allein dürfe nicht der Grund für eine
Sperrzeit sein.
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