Ergänzungen auf einer Fotokopie des
Originaltestaments müssen unterschrieben sein
Fügt der spätere Erblasser auf einer Kopie seines Testaments
Änderungen oder Ergänzungen ein oder streicht Passagen, so muss er diese Kopie
unterschreiben. Nur dann handelt es sich um eine gültige Testamentsänderung. Die
2004 verstorbene Erblasserin hinterließ ein Testament aus dem Jahre 2000 sowie
einen Erbvertrag aus dem Jahr 2001. In dem darauf folgenden Erbstreit legte der
im Erbvertrag als Alleinerbe eingesetzte Mann zwei Kopien des Testaments aus dem
Jahre 2000 vor. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts
München vom 31. August 2011 (AZ: 31 Wx 179/10).
Er vertrat die Auffassung, dass die im Testament als
Alleinerbin eingesetzte Großnichte aufgrund der auf den Fotokopien vermerkten
Zusätze doch nicht Alleinerbin geworden sei. In der Kopie 1 war hinter dem Wort
„Haus“ handschriftlich ein X eingefügt worden. Der unterhalb der Unterschrift
der Erblasserin in original-handschriftlicher Form stehende, jedoch nur
teilweise lesbare Text lautete: "X ... (?) Anbau ...(?) mein Mieter H. (siehe
Plan)" – eventuell zu lesen als „ den Anbau erbt mein Mieter H. (siehe Plan)".
Bei der Kopie 2 handelte es sich um eine Kopie der ersten Kopie. Unterhalb des
mit einem X gekennzeichneten Zusatzes enthält diese den
originalhandschriftlichen Zusatz: "Kopie = Original (Unterschrift)". Der Mann
war der Meinung, dass die beiden Fotokopien zusammen mit dem Originaltestament
eine einheitliche Urkunde darstellen.
Das sah das Gericht anders: Durch ihre eigenhändigen Zusätze
auf den Fotokopien des Originaltestaments habe die Erblasserin kein
formwirksames eigenhändiges Testament in Gestalt eines einheitlichen Ganzen
aufgesetzt.
Ein Erblasser könne sein Testament durch eine eigenhändig
geschriebene Erklärung aufsetzen. Immer müsse aber die Unterschrift des
Erblassers als Abschluss der Urkunde am Schluss des Textes stehen. Dieser
Grundsatz gelte auch für Ergänzungen eines Originaltestaments, die von der
Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt, also etwa auf einem
anderen Blatt niedergelegt seien. Sie müsse der Erblasser stets gesondert
unterzeichnen. Die Kopie sei daher wegen der fehlenden Unterschrift der
Erblasserin keine formgerecht erstellte letztwillige Verfügung.
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