Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Ergänzungen auf einer Fotokopie des Originaltestaments müssen unterschrieben sein

 

Fügt der spätere Erblasser auf einer Kopie seines Testaments Änderungen oder Ergänzungen ein oder streicht Passagen, so muss er diese Kopie unterschreiben. Nur dann handelt es sich um eine gültige Testamentsänderung. Die 2004 verstorbene Erblasserin hinterließ ein Testament aus dem Jahre 2000 sowie einen Erbvertrag aus dem Jahr 2001. In dem darauf folgenden Erbstreit legte der im Erbvertrag als Alleinerbe eingesetzte Mann zwei Kopien des Testaments aus dem Jahre 2000 vor. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. August 2011 (AZ: 31 Wx 179/10).

Er vertrat die Auffassung, dass die im Testament als Alleinerbin eingesetzte Großnichte aufgrund der auf den Fotokopien vermerkten Zusätze doch nicht Alleinerbin geworden sei. In der Kopie 1 war hinter dem Wort „Haus“ handschriftlich ein X eingefügt worden. Der unterhalb der Unterschrift der Erblasserin in original-handschriftlicher Form stehende, jedoch nur teilweise lesbare Text lautete: "X ... (?) Anbau ...(?) mein Mieter H. (siehe Plan)" – eventuell zu lesen als „ den Anbau erbt mein Mieter H. (siehe Plan)". Bei der Kopie 2 handelte es sich um eine Kopie der ersten Kopie. Unterhalb des mit einem X gekennzeichneten Zusatzes enthält diese den originalhandschriftlichen Zusatz: "Kopie = Original (Unterschrift)". Der Mann war der Meinung, dass die beiden Fotokopien zusammen mit dem Originaltestament eine einheitliche Urkunde darstellen.

Das sah das Gericht anders: Durch ihre eigenhändigen Zusätze auf den Fotokopien des Originaltestaments habe die Erblasserin kein formwirksames eigenhändiges Testament in Gestalt eines einheitlichen Ganzen aufgesetzt.

Ein Erblasser könne sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene Erklärung aufsetzen. Immer müsse aber die Unterschrift des Erblassers als Abschluss der Urkunde am Schluss des Textes stehen. Dieser Grundsatz gelte auch für Ergänzungen eines Originaltestaments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt, also etwa auf einem anderen Blatt niedergelegt seien. Sie müsse der Erblasser stets gesondert unterzeichnen. Die Kopie sei daher wegen der fehlenden Unterschrift der Erblasserin keine formgerecht erstellte letztwillige Verfügung.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab