Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Wertsteigerung eines geschenkten Grundstück

 

Hat ein Erblasser in den letzten zehn Jahre vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen, wird deren Wert dem späteren Nachlasswert hinzugerechnet. Pflichtteilsberechtigte Erben erhalten zusätzlich zu ihrem Pflichtteil einen Anteil an diesen verschenkten Werten als „Pflichtteilsergänzungsanspruch“.

Wird ein Grundstück als Schenkung übergeben, ist dieses für Pflichtteilergänzungsansprüche mit dem Wert zu berechnen, den es zur Zeit des Erbfalles hat. Hatte das Grundstück jedoch zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so ist dieser maßgeblich. Nach der Schenkung eingetretene Wertgewinne erhöhen den Pflichtteilsanspruch nicht. Der Großvater hatte seinem Enkel mehrere Grundstücke als Schenkung überlassen.

Nach dem Tod des Großvaters im Jahre 1996 verkaufte der Enkel zwischen 1999 und 2002 die Grundstücke. Seine Mutter und seine Tante, die beiden Töchter des Verstorbenen, waren je zur Hälfte Erbinnen geworden. Die Tante klagte, weil sie die Auffassung vertrat, einen Auskunftsanspruch darauf zu haben, wie hoch der Verkaufspreis war. Sie vermutete, dass der Wert der Grundstücke in dem Zeitraum zwischen Schenkung und Verkauf gestiegen war.

Die Richter entschieden, dass im vorliegenden Fall kein solcher Anspruch bestehe. Sie wiesen außerdem darauf hin, dass für den Pflichtteilergänzungsanspruch bei Schenkungen der Wert eines Grundstücks ausschlaggebend sei, den dieses zum Zeitpunkt des Erbfalls gehabt habe. Hätte es jedoch zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so sei dieser maßgeblich. Der Pflichtteilsberechtigte habe auf etwaige Erhöhungen des Wertes der verschenkten Sache grundsätzlich keinen Anspruch. Daraus folge, dass nach der Schenkung eingetretene Wertgewinne den Pflichtteilsanspruch nicht erhöhten. Das ergibt sich aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2011 (AZ: 13 U 79/10).

 

 

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