Wertsteigerung eines geschenkten
Grundstück
Hat ein Erblasser in den letzten zehn Jahre vor seinem Tod
Schenkungen vorgenommen, wird deren Wert dem späteren Nachlasswert
hinzugerechnet. Pflichtteilsberechtigte Erben erhalten zusätzlich zu ihrem
Pflichtteil einen Anteil an diesen verschenkten Werten als
„Pflichtteilsergänzungsanspruch“.
Wird ein Grundstück als Schenkung übergeben, ist dieses für
Pflichtteilergänzungsansprüche mit dem Wert zu berechnen, den es zur Zeit des
Erbfalles hat. Hatte das Grundstück jedoch zur Zeit der Schenkung einen
geringeren Wert, so ist dieser maßgeblich. Nach der Schenkung eingetretene
Wertgewinne erhöhen den Pflichtteilsanspruch nicht. Der Großvater hatte seinem
Enkel mehrere Grundstücke als Schenkung überlassen.
Nach dem Tod des Großvaters im Jahre 1996 verkaufte der Enkel
zwischen 1999 und 2002 die Grundstücke. Seine Mutter und seine Tante, die beiden
Töchter des Verstorbenen, waren je zur Hälfte Erbinnen geworden. Die Tante
klagte, weil sie die Auffassung vertrat, einen Auskunftsanspruch darauf zu
haben, wie hoch der Verkaufspreis war. Sie vermutete, dass der Wert der
Grundstücke in dem Zeitraum zwischen Schenkung und Verkauf gestiegen war.
Die Richter entschieden, dass im vorliegenden Fall kein
solcher Anspruch bestehe. Sie wiesen außerdem darauf hin, dass für den
Pflichtteilergänzungsanspruch bei Schenkungen der Wert eines Grundstücks
ausschlaggebend sei, den dieses zum Zeitpunkt des Erbfalls gehabt habe. Hätte es
jedoch zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so sei dieser maßgeblich.
Der Pflichtteilsberechtigte habe auf etwaige Erhöhungen des Wertes der
verschenkten Sache grundsätzlich keinen Anspruch. Daraus folge, dass nach der
Schenkung eingetretene Wertgewinne den Pflichtteilsanspruch nicht erhöhten. Das
ergibt sich aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16.
März 2011 (AZ: 13 U 79/10).
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