Erben müssen Sozialleistungen aus der
Erbmasse zurückzahlen
Die Forderungen der Sozialhilfeträger sorgen immer mal wieder
für Überraschungen. Wenig bekannt ist zum Beispiel, dass auch die Erben
verpflichtet werden können, an den Verstorbenen gezahlte Sozialleistungen aus
der Erbmasse auszugleichen. Mit einem solchen Fall hatte sich jüngst das
Sozialgericht Berlin zu befassen; Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 24.
Mai 2011 (AZ: S 149 As 21300/08).
Im November 2006 teilte die Klägerin dem beklagten Jobcenter
in Berlin den Tod ihres 60 Jahre alten Vaters mit. Dieser hatte von 2005 bis
2006 Hartz IV-Leistungen in Höhe von insgesamt fast 12.000 Euro erhalten. Sein
Vermögen von rund 22.000 Euro war dabei als so genanntes Schonvermögen nicht
angerechnet worden. Nach Abzug unter anderem der Kosten für die Beerdigung
verblieb ein Wert des Erbes von rund 20.000 Euro. Im Juli 2007 forderte das
Jobcenter dann von der Tochter die Rückzahlung der dem Vater bewilligten
Sozialleistungen. Die Frau klagte. Sie war der Meinung, eine derartige
Erbenhaftung verstoße gegen das grundrechtlich garantierte Erbrecht.
Jedoch ohne Erfolg. Nach Auffassung der Berliner Sozialrichter
war die Klägerin verpflichtet, die ihrem Vater rechtmäßig gewährten
Sozialleistungen zurückzuerstatten. Dabei sei die Ersatzpflicht der Erben auf
den Wert des Erbes begrenzt. Anders als bei einem überschuldeten Erbe müsse man
hier also nicht die Verbindlichkeiten übernehmen und womöglich gezahlte
Sozialleistungen über die Erbmasse hinaus aus dem eigenen Vermögen bezahlen.
Es gibt aber Ausnahmen von der Erbenhaftung, beispielsweise
fürAngehörige, die den Verstorbenen gepflegt und mit ihm zusammen gewohnt
haben.Voraussetzung ist hier, dass das Erbe den Betrag von 15.500 Euro nicht
übersteigt. Auch gibt es besondere Härtefälle. Das so genannte Schonvermögen für
die Bezieher von Sozialleistungen gelte allerdings nur für die Bezieher selbst,
nicht jedoch für deren Erben. Die Erben seien also verpflichtet, mit dem
geerbten Vermögen die gezahlten Sozialleistungen zurückzuerstatten. Hierbei
haben die Jobcenter drei Jahre Zeit, um die Rückforderung geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall lag für das Gericht keine dieser
Ausnahmen vor. Das Erbe überschreite hier den Grenzwert von 15.500 Euro, so dass
es nicht darauf ankomme, ob die Erbin den Vater gepflegt habe. Der Klägerin
verbleibe auch ein Resterbe.
Die zugrunde liegende Vorschrift sei außerdem auch verfassungsgemäß. Es sei eine
legitime Erwägung des Gesetzgebers, dass sich das dem Hilfebedürftigen belassene
Schonvermögen nicht zugunsten des Erbes auswirken solle.
Für jeden Erben ist es ratsam, zunächst zu prüfen, ob man das
Erbe ausschlagen sollte. Dies ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn das Erbe
überschuldet ist. Aber auch die Erben von Verstorbenen, die Sozialleistungen
erhalten haben, sollten genau prüfen, in welchem Umfang sie diese
zurückerstatten müssen.
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