Bei Ausschlagung des Erbes muss Frist
eingehalten werden
Bei Ausschlagung des Erbes muss Frist eingehalten werden -
Dies gilt auch für die Anfechtung der Annahme des Erbes. Möchte jemand eine
Erbschaft nicht antreten, so muss er sie innerhalb einer bestimmten Frist
ausschlagen. Versäumt er dies, gilt die Erbschaft als angenommen. Anders verhält
es sich, wenn der Betreffende die Frist nur deshalb versäumt hat, weil er davon
ausging, die Erbschaft bereits wirksam ausgeschlagen zu haben. Der Erblasser
starb 1991, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Seine Frau starb 2009.
Kinder gab es keine. Im August 2010 erfuhr der Bruder des Verstorbenen vom
Nachlassgericht erstmals vom Tod seines Bruders und dass er neben dem Bundesland
Thüringen zum Kreis der gesetzlichen Erben gehöre. Der Mann schrieb dem Gericht
und teilte mit, dass er beim Tod seiner Eltern zu Gunsten seines Bruders auf
seinen Erbteil verzichtet habe. Er habe kein Anrecht auf das Erbe und werde auch
keinen Antrag darauf stellen.
Daraufhin wies ihn das Gericht im September 2010 nochmals
darauf hin, dass er zu den Erben gehöre und weder eine Ausschlagungserklärung
noch ein wirksamer Erbverzicht vorliege. Später legte der Mann in einer
eidesstattlichen Erklärung dar, dieses Schreiben jedoch nicht erhalten zu haben.
Er sei, so erklärte er, aufgrund seines Schreibens an das Nachlassgericht davon
ausgegangen, dass er mit dem Nachlass seines Bruders nichts zu tun habe. Erst
durch den Erbscheinsantrag der Landesfinanzdirektion Thüringen habe er dann
erfahren, dass er nach wie vor gesetzlicher Erbe seines Bruders sei.
Nachdem er von diesem Erbscheinsantrag Kenntnis erhalten
hatte, erklärte der Mann im November 2010 die Anfechtung der Annahme der
Erbschaft und schlug diese auch zugleich aus. Nach Meinung des Nachlassgerichtes
hatte der Mann damit jedoch die jeweilige Sechs-Wochen-Frist für eine
Ausschlagung des Erbes und für die Anfechtung versäumt. Der unfreiwillige Erbe
legte daraufhin Beschwerde ein. Mit Erfolg. Zwar habe das beim Nachlassgericht
eingegangene handschriftliche Schreiben des Mannes den Formanforderungen nicht
genügt, so die Richter, und sei daher keine gültige Ausschlagung des Erbes. Das
Versäumen der Frist könne aber in gleicher Weise wie die Annahme des Erbes
angefochten werden. Der potentielle Erbe könne sich dabei auf einen Irrtum
berufen, wenn er die Erbschaft in Wirklichkeit nicht habe annehmen wollen und
die Ausschlagungsfrist nur deshalb versäumt habe, weil er davon ausgegangen sei,
die Erbschaft bereits ausgeschlagen zu haben. Darüber hinaus ging das Gericht
davon aus, dass der Mann das Schreiben des Nachlassgerichts vom September 2010
tatsächlich nicht erhalten hatte. Damit sei die Anfechtungserklärung auch
fristgerecht eingetroffen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des
Oberlandesgerichts Thüringen vom 9. Mai2011 (AZ: 6 W 51/11).
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