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Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten gilt nach Scheidung und Wiederheirat nicht weiter


Gehen geschiedene Eheleute erneut miteinander eine Ehe ein, lebt ein gemeinschaftliches Testament aus der ersten gemeinsamen Ehe nicht wieder auf. Das ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. August 2010 (AZ: I-15 Wx 317/09).

Ein Ehepaar hatte 1970 geheiratet und während der Ehe ein gemeinschaftliches Testament in notarieller Form aufgesetzt.  In dem Testament setzten sich die beiden Ehepartner wechselseitig zu Alleinerben ein. 1987 ließ sich das Paar scheiden, nahm jedoch 1994 die Beziehung wieder auf. Im Februar 2009, einen Tag vor dem Tod des Mannes, heiratete das Paar erneut. Die Witwe beantragte einen Erbschein, der sie auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahre 1979 als Alleinerbin ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht wies jedoch den Antrag ab, da das gemeinschaftliche Testament durch die Scheidung unwirksam geworden sei. Ein übereinstimmender Wille der Eheleute, das Testament im Falle einer Scheidung und späteren Wiederheirat fortgelten zu lassen, konnte das Gericht nicht feststellen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Witwe wies das Landgericht zurück, wogegen sie wiederum Beschwerde einlegte. Ohne Erfolg. Die Richter folgten der Argumentation des Nachlassgerichts.

Ergänzend wiesen sie unter anderem darauf hin, welche Auswirkungen es hätte, würde man davon ausgehen, dass ein solches Testament dauerhaft in Kraft bliebe. Es entstünde dann nämlich ein unauflösbarer Widerspruch, wenn etwa einer der geschiedenen Eheleute in der Zwischenzeit eine anderweitige, dem gemeinsamen Testament widersprechende letztwillige Verfügung treffen würde.

 

 

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